Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat, 2023-01-23, 1 V 2520/22

1 V 2520/22Steuergericht / 1. Abteilung23.01.2023

Regest

Wendet sich die Schuldnerin von Kraftfahrzeugsteuer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Kontopfändung, so rechtfertigt ihr Hinweis auf die Unpfändbarkeit von Arbeitslosengeld II keine Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, wenn die Schuldnerin von der Möglichkeit, ihr Konto bei der Bank als Pfändungsschutzkonto (§ 319 AO i.V.m. § 850k Abs. 1 ZPO) führen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteil des Sächsischen FG vom 17.03.2016 - 8 K 125/16).(Rn.29)

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat — 1 V 2520/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-23

Aktenzeichen: 1 V 2520/22

ECLI: ECLI:DE:FGBW:2023:0123.1V2520.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 249 Abs 1 S 1 AO, § 251 Abs 1 S 1 AO, § 319 AO ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Wendet sich die Schuldnerin von Kraftfahrzeugsteuer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Kontopfändung, so rechtfertigt ihr Hinweis auf die Unpfändbarkeit von Arbeitslosengeld II keine Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, wenn die Schuldnerin von der Möglichkeit, ihr Konto bei der Bank als Pfändungsschutzkonto (§ 319 AO i.V.m. § 850k Abs. 1 ZPO) führen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteil des Sächsischen FG vom 17.03.2016 - 8 K 125/16).(Rn.29)

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Kontopfändung.

2 1. Die im Jahr XXXX geborene Antragstellerin war in Stadt A als [Freiberuflerin] zugelassen und stand aufgrund hier nicht bekannter Umstände zwischen November 2012 und Februar 2013 unter Betreuung.

3 2. Die Antragstellerin besaß einen Pkw (Modell 1) mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX. Das Finanzamt Stadt A setzte mit Bescheid vom 11.01.2011 für den Pkw die Kraftfahrzeugsteuer ab 03.01.2011 auf jährlich 81 € fest. Laut Bescheid wurde die Zahlung erstmals am 14.02.2011 und in den Folgejahren jeweils am 03.01. fällig und per Lastschrift vom Konto der Antragstellerin bei der Bank 1 eingezogen.

4 3. Der Pkw wurde von der Zulassungsbehörde am 25.08.2015 von Amts wegen entstempelt. Die Zulassungsbescheinigung Teil I wurde --aus hier nicht bekannten Gründen-- erst am 15.11.2019 eingezogen. Das inzwischen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Hauptzollamt Stadt B erließ am 26.11.2019 einen Abmeldebescheid auf den 15.11.2019, der öffentlich zugestellt wurde.

5 4. Die Antragstellerin zahlte die Kraftfahrzeugsteuer zuletzt für 2015. Das Hauptzollamt Stadt C --Sachgebiet Vollstreckung-- (der Antragsgegner) richtete am 09.03.2020 Vollstreckungsankündigungen gegen die Antragstellerin wegen offener Kraftfahrzeugsteuer vom 03.01.2016 bis 15.11.2019 in Höhe von zusammen 379 € (einschließlich Säumniszuschlägen) an die damals bekannte Adresse in Stadt D, die als unzustellbar zurück kamen.

6 Der Antragsgegner pfändete daraufhin mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17.03.2020 das ihm bekannte Konto bei der Bank 1, die mit Drittschuldnererklärung vom 23.03.2020 angab, es bestünde keine Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin.

7 Weitere Pfändungen des Antragsgegners bei verschiedenen Kreditinstituten (Bank 2, Bank 3 und Bank 4), die ihm das Bundeszentralamt für Steuern auf ein Kontoabrufersuchen am 24.09.2020 mitteilte, blieben ebenfalls erfolglos.

8 5. Nach weiteren Ermittlungen über den Verbleib der --mehrmals umgezogenen-- Antragstellerin (u.a. beim Bundesamt für Justiz) erfuhr der Antragsgegner von einer neuen Anschrift in Stadt E, a-Straße 1. Eine Zahlungsaufforderung vom 12.11.2021 kam nicht als unzustellbar zurück, wurde aber nicht beantwortet. Ein Vollziehungsbeamter des Hauptzollamts Stadt F, das im Wege der Amtshilfe tätig wurde, warf am 15.06.2022 eine weitere Zahlungsaufforderung in den Briefkasten der Antragstellerin und versuchte am 04. und 06.07.2022 vergeblich, diese vor Ort anzutreffen.

9 Der Antragsgegner erfuhr schließlich mit Schreiben des Jobcenters der Stadt E vom 26.08.2022, dass die Antragstellerin Arbeitslosengeld II beziehe und dieses auf ein Konto bei der Bank 5 ausbezahlt werde. Der Antragsgegner pfändete daraufhin mit vier Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (für jedes Jahr 2016 bis 2019 gesondert) vom 14.09.2022 dieses Konto. Die Gesamtforderung hatte sich in der Zwischenzeit durch Säumniszuschläge und Auslagen für die Vollstreckung auf rd. 1.000 € erhöht. Die Antragstellerin erhielt mit Schreiben vom 22.09. und vom 23.11.2022 Abschriften der Pfändungen.

10 Die Bank 5 wies in ihrer Drittschuldnererklärung vom 30.09.2022 auf ihre Verschmelzung mit der Bank 6 hin, die wiederum mit Drittschuldnerklärungen vom 15. und 17.11.2022 die Pfändungen anerkannte und weiter mitteilte, es bestünde zwar ein Guthaben in Höhe der Vollstreckungsforderung, es lägen aber vorrangige und/oder gleichrangige Pfändungen vor. Das gepfändete Konto sei kein Pfändungsschutzkonto.

11 Die Klägerin legte gegen die Pfändungen mit E-Mails vom 24. und 29.11.2022 Einspruch ein und machte geltend, sie habe weder Bescheide noch Mahnungen erhalten. Sie führe ihr Konto bei der Bank 1, dort hätte zunächst erfolglos zugegriffen werden müssen. Durch die Pfändung ihres Kontos bei der Bank 5 werde der Pfändungsschutz umgangen, da das Arbeitslosengeld II unpfändbar sei. Der Pkw sei in 2015 oder 2016 zur Fahndung ausgeschrieben gewesen. Die Betreuerin habe von dem Pkw gewusst und hätte diesen abmelden müssen. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 03.11.2011 sei keine ausreichende Rechtsgrundlage mehr für die Vollstreckungsmaßnahmen. Er hätte widerrufen werden müssen.

12 Da der Antragsgegner die Pfändung nicht aufhob, begehrt die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) Stadt E mit Schriftsatz vom 05.12.2022 (Eingang bei Gericht) unter Wiederholung ihres Vorbringens gerichtlichen Eilrechtsschutz. Das FG Stadt E erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren mit Beschluss vom 22.12.2022 an das FG Baden-Württemberg.

13 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

14 die Vollziehung der vier Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 14.09.2022 auszusetzen.

15 Der Antragsgegner beantragt,

16 den Antrag abzulehnen.

17 Er verteidigt die Pfändungen.

18 6. Die Antragstellerin beantragte außerdem beim Hauptzollamt Stadt B den Erlass eines „Endebescheids“ zum 31.12.2013. Das Hauptzollamt Stadt B lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 15.12.2022 ab, weil nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) für das Ende der Steuerpflicht sowohl die Entstempelung als auch die Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I erforderlich seien, letztere sei erst am 15.11.2019 erfolgt. Ein früherer Zeitpunkt könne nicht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG zugrunde gelegt werden. Hierfür müsse die Steuerschuldnerin glaubhaft machen, dass der Pkw seit dem früheren Zeitpunkt nicht mehr genutzt worden sei und sie die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert habe. Beide Voraussetzungen habe die Antragstellerin nicht nachgewiesen (wird ausgeführt). Im Übrigen stünde einer Änderung der Steuerfestsetzung vor dem Jahr 2018 die vierjährige Festsetzungsfrist entgegen. Über den dagegen am 21.12.2022 eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden.

19 7. Der Berichterstatter hat bei der Betreuerin angefragt, ob das Betreuungsverhältnis noch bestehe und erhielt als Antwort den Beschluss des Notariats Stadt A-Ortsteil G, in dem die Betreuung bereits Mitte Februar 2013 wieder aufgehoben worden war.

Entscheidungsgründe

II.

20 Der Antrag hat keinen Erfolg.

21 1. Da die vom Antragsgegner ausgesprochenen Kontopfändungen vollziehbare Verwaltungsakte darstellen, ist vorläufiger Rechtsschutz, der auf die Rechtswidrigkeit der Pfändung gestützt wird, im Verfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und nicht mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend zu machen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.08.1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719; vom 09.05.1996 X S 8/95, BFH/NV 1996, 733).

22 2. Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts soll auf Antrag ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 FGO).

23 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheids bestehen dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen. Ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als sein Misserfolg (BFH-Beschluss vom 28.11.1974 V B 52/73, BFHE 114, 169, BStBl II 1975, 239).

24 Für eigene Ermittlungen des Gerichts besteht im Aussetzungsverfahren nur ein sehr begrenzter Raum (BFH-Beschluss vom 14.02.1984 VIII B 112/83, BFHE 140, 153, BStBl II 1984, 443). Das Gericht ist grundsätzlich auf präsente Beweismittel beschränkt und kann seiner Entscheidung in der Regel nur solche Tatsachen zugrunde legen, die sich entweder aus dem unstreitigen Sachvortrag oder zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ergeben oder deren Vorliegen von dem Beteiligten, dessen Vorbringen sich auf diese Tatsachen stützt, im Einzelnen glaubhaft gemacht wurde (BFH-Beschluss vom 10.07.1997 V B 152/96, BFH/NV 1998, 357).

25 3. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1, § 251 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) können die Finanzbehörden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361 AO; § 69 FGO). Dabei haben die Finanzbehörden gemäß § 5 AO nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2004 VII R 65/03, BStBl II 2005, 198) und dabei auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insoweit darf das Gericht allerdings nur prüfen, ob der Verwaltungsakt (hier: die angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen) rechtswidrig ist, weil die Finanzbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

26 Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 03.01.2011 ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt, an dessen wirksamer Bekanntgabe keine Zweifel bestehen. Insbesondere wurde die Betreuung erst später angeordnet. In diesem Bescheid sind auch die jährlichen Fälligkeiten der Steuerschulden dargelegt. Davon abgesehen sind Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind nach § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (BFH-Beschlüsse vom 12.06.1992 VII B 66/91, BFH/NV 1992, 156; vom 12.03.1993 V B 124/92, BFH/NV 1994, 260).

27 Vorliegend sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Der Antragsgegner hat sämtliche Konten der Antragstellerin gepfändet, sobald er Kenntnis von diesen hatte. Andere Vollstreckungsmöglichkeiten haben nicht bestanden. Im Übrigen wird auf die Ermessenserwägungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 13.01.2023, die keinen Fehler erkennen lassen, verwiesen.

28 Soweit die Antragstellerin auf die Unpfändbarkeit des Arbeitslosengeldes II hinweist, hat ihr Antrag ebenfalls keinen Erfolg.

29 Nach § 319 AO i.V.m. § 850k Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine natürliche Person jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) geführt wird. Wird das Guthaben auf einem P-Konto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner dann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über ein Guthaben in Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages verfügen. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin vorrangig Gebrauch zu machen, bevor sie insoweit gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 17.03.2016 - 8 K 125/16, juris).

30 Die Pfändung erweist sich auch nicht wegen des Einspruchs gegen die Ablehnung der Änderung des „Endebescheids“ vom 26.11.2019 mit Bescheid vom 15.12.2022 als unbillig. Ob die Antragstellerin mit dem Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid Erfolg haben wird, ist nach summarischer Prüfung zweifelhaft. Der Senat regt --ungeachtet der Tatsache, dass die Antragstellerin die Aufhebung der Betreuung verschwiegen hat-- gleichwohl an zu prüfen, ob die Kraftfahrzeugsteuer aufgrund der Umstände des Streitfalls (nach Aktenlage keine tatsächliche Nutzung des Pkw zwischen 2016 und 2019, finanzielle Situation der Antragstellerin) aus Billigkeitsgründen erlassen werden kann. Die Voraussetzungen für einen Erlass der zu vollstreckenden Forderungen liegen aber nicht so offenkundig auf der Hand, dass die Pfändungen unbillig wären.

31 4. Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind weder vorgetragen noch ergeben sich solche aus dem Inhalt der Akten.

32 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde wird nicht zugelassen, da kein Beschwerdegrund i.S. des § 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.

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