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25 U 455/22•OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat, 2024-12-11, 25 U 455/22
25 U 455/22Obergericht / Civil Chamber 2511.12.2024
Anders als im Falle von § 12 Abs. 3 VVG a.F., der seine anspruchsausschließende Wirkung erst erlangen konnte, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. über die mit dem Ablauf der Klagefrist verbundene Rechtsfolge schriftlich in Kenntnis gesetzt hatte und daher nach seiner gesetzlichen Konzeption mit einer besonderen Hinweispflicht verknüpft war, wird in § 15 VVG die hemmungsbeendende Wirkung alleine von der Mitteilung einer „Entscheidung“, also einer eindeutigen, umfassenden und abschließenden Stellungnahme, nicht aber von erteilten Hinweisen des Versicherers abhängig gemacht.(Rn.78)
Entscheidungsdatum: 2024-12-11
Aktenzeichen: 25 U 455/22
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2024:1211.25U455.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 12 Abs 3 S 2 VVG vom 23.11.2007, § 15 VVG, § 199 Abs 1 BGB, § 214 Abs 1 BGB
Anders als im Falle von § 12 Abs. 3 VVG a.F., der seine anspruchsausschließende Wirkung erst erlangen konnte, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. über die mit dem Ablauf der Klagefrist verbundene Rechtsfolge schriftlich in Kenntnis gesetzt hatte und daher nach seiner gesetzlichen Konzeption mit einer besonderen Hinweispflicht verknüpft war, wird in § 15 VVG die hemmungsbeendende Wirkung alleine von der Mitteilung einer „Entscheidung“, also einer eindeutigen, umfassenden und abschließenden Stellungnahme, nicht aber von erteilten Hinweisen des Versicherers abhängig gemacht.(Rn.78)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
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