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11 UF 241/24•OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2025-06-26, 11 UF 241/24
11 UF 241/24Obergericht26.06.2025
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht im Sinne von § 19 Abs. 3 VersAusglG unbillig, wenn eine im Ausland erworbene Rentenanwartschaft keinen erheblichen Ausgleichswert aufweist.(Rn.35) (Rn.36)
Entscheidungsdatum: 2025-06-26
Aktenzeichen: 11 UF 241/24
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0626.11UF241.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 19 Abs 3 VersAusglG, § 27 VersAusglG
Rechtskraft: ja
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht im Sinne von § 19 Abs. 3 VersAusglG unbillig, wenn eine im Ausland erworbene Rentenanwartschaft keinen erheblichen Ausgleichswert aufweist.(Rn.35) (Rn.36)
Die Verletzung von Mitwirkungspflichten im Versorgungsausgleichsverfahren kann eine grobe Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG nicht begründen.(Rn.26)
Um für die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine grobe Unbilligkeit zu begründen, muss die Trennungszeit deutlich länger angedauert haben als im Regelfall der Scheidung. Die Trennungszeit muss zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dieses ist bei einer Trennungszeit von 4,5 Jahren und einer Zeit des ehelichen Zusammenlebens von 33 Jahren nicht der Fall.(Rn.30) (Rn.31)
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