OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2025-06-26, 11 UF 194/24

11 UF 194/24Obergericht26.06.2025

Regest

Ein ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht sittenwidrig und kann der durchzuführenden Ausübungskontrolle standhalten, wenn der an sich ausgleichspflichtige Ehegatte während der Ehe erhebliche Zahlungen an den anderen Ehegatten geleistet hat, welche dem Aufbau einer weitergehenden Altersversorgung dienen sollten.(Rn.44)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 11 UF 194/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-26

Aktenzeichen: 11 UF 194/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0626.11UF194.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 138 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 1408 BGB, § 1568 Abs 1 Alt 1 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Ein ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht sittenwidrig und kann der durchzuführenden Ausübungskontrolle standhalten, wenn der an sich ausgleichspflichtige Ehegatte während der Ehe erhebliche Zahlungen an den anderen Ehegatten geleistet hat, welche dem Aufbau einer weitergehenden Altersversorgung dienen sollten.(Rn.44)

Orientierungssatz

Die Härte- bzw. Kinderschutzklausel des § 1568 Abs. 1 Alt. 1 BGB greift nur ein, wenn bei dem Kind durch die Scheidung selbst solche atypischen, ungewöhnlichen Folgen verursacht werden, dass die Aufrechterhaltung der Elternehe im Kindesinteresse notwendig ist. Alle für ein Kind nachteiligen Folgen, die bereits auf der Trennung der Eltern bzw. auf dem Scheitern der Ehe als solchem beruhen, können nicht unter die Kinderschutzklausel gefasst werden.(Rn.33)

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