LG Tübingen 7. Zivilkammer, 2025-01-03, 7 O 50/22

7 O 50/22Kantonsgericht03.01.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Tübingen 7. Zivilkammer — 7 O 50/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-03

Aktenzeichen: 7 O 50/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

2 Die Parteien haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

3 Die beantragte Vollstreckung gemäß § 887 ZPO war nicht zulässig. Eine Vollstreckung gemäß § 887 ZPO ist nur dann zulässig, wenn der Mieter/Pächter sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Mieter/Pächter erwirkt hat (BGH, NZM 2009, 202). Beides war nicht der Fall.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.