OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2025-06-18, 3 U 91/24

3 U 91/24Obergericht / III. Zivilkammer18.06.2025

Regest

1. Verfügt ein Kranfahrzeug über getrennte Antriebe für die Fortbewegung und die Kranfunktion und ereignet sich beim Bewegen der Last mit dem Kranarm ein Unfall, während dessen das Fahrzeug abgestellt ist und der Kranführer keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Fortbewegungsfunktion hat, so ist der dabei entstehende Schaden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG eingetreten.(Rn.13) (Rn.14) 2. Wird nur die Überlassung des Krans mitsamt geeignetem Personal geschuldet, wird nur für Bedienfehler des Krans gehaftet, nicht jedoch für Fehler eines Dritten beim Anschlagen der Last.(Rn.33) 3. Wer einen Verrichtungsgehilfen zum Anschlagen der Last abstellt, haftet im Falle eines Schadenseintritts aufgrund dessen Fehlers wegen eines Auswahlverschuldens, wenn er weder darlegt noch nachweisen kann, dass der Verrichtungsgehilfe entweder aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder aufgrund von Schulungen ausreichende Kenntnisse für die Durchführung derartiger gefahrgeneigter Tätigkeiten hat.(Rn.37)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat — 3 U 91/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-18

Aktenzeichen: 3 U 91/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0618.3U91.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 1 StVG, § 17 StVG, § 115 Abs 1 S 1 Nr 1 VVG, § 823 Abs 1 BGB, § 831 Abs 1 BGB

Leitsatz

  1. Verfügt ein Kranfahrzeug über getrennte Antriebe für die Fortbewegung und die Kranfunktion und ereignet sich beim Bewegen der Last mit dem Kranarm ein Unfall, während dessen das Fahrzeug abgestellt ist und der Kranführer keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Fortbewegungsfunktion hat, so ist der dabei entstehende Schaden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG eingetreten.(Rn.13) (Rn.14)

  2. Wird nur die Überlassung des Krans mitsamt geeignetem Personal geschuldet, wird nur für Bedienfehler des Krans gehaftet, nicht jedoch für Fehler eines Dritten beim Anschlagen der Last.(Rn.33)

  3. Wer einen Verrichtungsgehilfen zum Anschlagen der Last abstellt, haftet im Falle eines Schadenseintritts aufgrund dessen Fehlers wegen eines Auswahlverschuldens, wenn er weder darlegt noch nachweisen kann, dass der Verrichtungsgehilfe entweder aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder aufgrund von Schulungen ausreichende Kenntnisse für die Durchführung derartiger gefahrgeneigter Tätigkeiten hat.(Rn.37)

Orientierungssatz

Eine Gefährdungshaftung für Arbeitsmaschinen existiert im deutschen Recht nicht (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74). Erforderlich ist zur Begründung einer Haftung ein Verschulden.(Rn.22)

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