projekte
24 U 2401/22•OLG Stuttgart 24. Zivilsenat, 2023-03-16, 24 U 2401/22
24 U 2401/22Obergericht / Civil Chamber 2416.03.2023
1. Grundsätzlich kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.30) 2. Von der Klagepartei kann zwar nicht verlangt werden, Einzelheiten zu den von ihr behaupteten Manipulationen vorzutragen. Allerdings hat die Klagepartei keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer sogenannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), auch als geregeltes Kühlmittelthermostat bezeichnet, verfügt, vorgetragen. Daher ist der Vortrag als ins Blaue hinein zu werten.(Rn.33) (Rn.35) 3. Dies ist auch der Fall, wenn es an einem auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Vortrag zu einer konkreten Ausgestaltung des „Thermofensters“ in dem streitgegenständlichen Fahrzeug fehlt.(Rn.44) 4. Darüber hinaus begründen auch strafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart hinsichtlich des gegenständlichen Sachverhalts keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für ein vorsätzliches Handeln der Repräsentanten bzw. der Verrichtungsgehilfen des Fahrzeugherstellers. (Rn.57) 5. Eine Haftung des Herstellers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG FGV oder i.V.m. Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 scheitert bereits daran, dass diese Normen keine Schutzgesetze im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB sind (Anschluss BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20).(Rn.60) 6. Schließlich fehlt es auch an einem Fahrlässigkeitsvorwurf, da keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass auf Seiten der für den Hersteller handelnden Repräsentanten und Verrichtungsgehilfen bis zur Inverkehrgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Jahr 2018 Anlass bestanden hatte, dass es sich bei der temperaturgesteuerten AGR (Thermofenster) um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Dem KBA war der allgemeine Einsatz der temperaturgesteuerten AGR bei nahezu allen Fahrzeugherstellern zumindest seit 2008 bekannt gewesen und es hatte diesen Einsatz ohne Nachfragen, zu denen das KBA nach § 24 Abs. 1 VwVfG bei Zweifel verpflichtet gewesen wäre, gebilligt. (Rn.61) 7. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 16. März 2023 ist durch Beschluss vom 17. April 2023 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Entscheidungsdatum: 2023-03-16
Aktenzeichen: 24 U 2401/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0316.24U2401.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 31 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 831 BGB ... mehr
Grundsätzlich kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.30)
Von der Klagepartei kann zwar nicht verlangt werden, Einzelheiten zu den von ihr behaupteten Manipulationen vorzutragen. Allerdings hat die Klagepartei keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer sogenannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), auch als geregeltes Kühlmittelthermostat bezeichnet, verfügt, vorgetragen. Daher ist der Vortrag als ins Blaue hinein zu werten.(Rn.33) (Rn.35)
Dies ist auch der Fall, wenn es an einem auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Vortrag zu einer konkreten Ausgestaltung des „Thermofensters“ in dem streitgegenständlichen Fahrzeug fehlt.(Rn.44)
Darüber hinaus begründen auch strafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart hinsichtlich des gegenständlichen Sachverhalts keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für ein vorsätzliches Handeln der Repräsentanten bzw. der Verrichtungsgehilfen des Fahrzeugherstellers. (Rn.57)
Eine Haftung des Herstellers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG FGV oder i.V.m. Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 scheitert bereits daran, dass diese Normen keine Schutzgesetze im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB sind (Anschluss BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20).(Rn.60)
Schließlich fehlt es auch an einem Fahrlässigkeitsvorwurf, da keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass auf Seiten der für den Hersteller handelnden Repräsentanten und Verrichtungsgehilfen bis zur Inverkehrgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Jahr 2018 Anlass bestanden hatte, dass es sich bei der temperaturgesteuerten AGR (Thermofenster) um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Dem KBA war der allgemeine Einsatz der temperaturgesteuerten AGR bei nahezu allen Fahrzeugherstellern zumindest seit 2008 bekannt gewesen und es hatte diesen Einsatz ohne Nachfragen, zu denen das KBA nach § 24 Abs. 1 VwVfG bei Zweifel verpflichtet gewesen wäre, gebilligt. (Rn.61)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 16. März 2023 ist durch Beschluss vom 17. April 2023 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.