OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, 2025-04-04, 9 U 141/24

9 U 141/24Obergericht / Civil Chamber 904.04.2025

Regest

1. Ist ein Geschäftsbetrieb auf die massenhafte Datenverarbeitung gerichtet, kann das verarbeitende Unternehmen der Löschungsverpflichtung nach Art. 17 DS-GVO grundsätzlich nach Maßgabe von angemessenen Regellöschungsfristen ohne Einzelfallprüfungen unter Beteiligung der betroffenen Personen nachkommen.(Rn.26) 2. Die Bestimmung derartiger Regellöschungsfristen hat sich am Zweck der Verarbeitung zu orientieren und muss sich nicht nach gesetzlich geregelten Spezialfällen wie etwa § 882e Abs. 3 ZPO oder auch § 3 InsBekV richten.(Rn.29) (Rn.30) (Rn.38) (Rn.39) (Rn.40)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat — 9 U 141/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-04

Aktenzeichen: 9 U 141/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0404.9U141.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 6 Abs 1 Buchst f EUV, Art 17 Abs 1 EUV 2016/679, § 3 InsoBekV, § 882e Abs 3 Nr 1 ZPO

Leitsatz

  1. Ist ein Geschäftsbetrieb auf die massenhafte Datenverarbeitung gerichtet, kann das verarbeitende Unternehmen der Löschungsverpflichtung nach Art. 17 DS-GVO grundsätzlich nach Maßgabe von angemessenen Regellöschungsfristen ohne Einzelfallprüfungen unter Beteiligung der betroffenen Personen nachkommen.(Rn.26)

  2. Die Bestimmung derartiger Regellöschungsfristen hat sich am Zweck der Verarbeitung zu orientieren und muss sich nicht nach gesetzlich geregelten Spezialfällen wie etwa § 882e Abs. 3 ZPO oder auch § 3 InsBekV richten.(Rn.29) (Rn.30) (Rn.38) (Rn.39) (Rn.40)

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