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S 6 KR 2387/24•SG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, 2025-05-05, S 6 KR 2387/24
S 6 KR 2387/24Sozialversicherungsgericht / Chamber 605.05.2025
1. Die Rechtsgrundlage für einen Vertrag zwischen einer Krankenkasse und einem sonstigen Leistungserbringer über die Versorgung von Versicherten mit Verbandmitteln ist § 55 SGB X, da das 4. Kapitel des SGB V dafür keine Spezialregelungen enthält und die dortigen Vorschriften darauf auch nicht entsprechend anwendbar sind. (Rn.14) 2. Wird ein solcher Vertrag im Open-House-Verfahren abgeschlossen, besteht kein Verhandlungsanspruch entsprechend § 127 Abs 1 S 3 SGB V. (Rn.28)
Entscheidungsdatum: 2025-05-05
Aktenzeichen: S 6 KR 2387/24
ECLI: ECLI:DE:SGFREIB:2025:0505.S6KR2387.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 55 Abs 1 S 1 SGB 10, § 55 Abs 1 S 2 SGB 10, § 127 Abs 1 S 1 SGB 5, § 127 Abs 1 S 3 SGB 5, § 70 Abs 1 S 1 SGB 5 ... mehr
Die Rechtsgrundlage für einen Vertrag zwischen einer Krankenkasse und einem sonstigen Leistungserbringer über die Versorgung von Versicherten mit Verbandmitteln ist § 55 SGB X, da das 4. Kapitel des SGB V dafür keine Spezialregelungen enthält und die dortigen Vorschriften darauf auch nicht entsprechend anwendbar sind. (Rn.14)
Wird ein solcher Vertrag im Open-House-Verfahren abgeschlossen, besteht kein Verhandlungsanspruch entsprechend § 127 Abs 1 S 3 SGB V. (Rn.28)
Da der öffentliche Auftrag gemäß § 103 Abs 1 bis 4 GWB eine Auswahl des Auftraggebers unter den zulässigen Angeboten voraussetzt, sind bei dem hier gewählten Open-House-Vertrag keine Vorgaben des GWB einzuhalten. Denn eine für die Anwendung des Vergaberechts erforderliche Auswahlsituation liegt nicht vor, weil alle in Betracht kommenden Leistungserbringer ein Vertragsbeitrittsrecht zu gleichen Bedingungen haben und mithin eine Vergabeentscheidung nicht getroffen wird. (Rn.25)
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