OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2025-03-10, 3 W 10/25

3 W 10/25Obergericht / III. Zivilkammer10.03.2025

Regest

Die Besorgnis der Befangenheit ist nicht gerechtfertigt, wenn der abgelehnte Richter die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung einer Videoverhandlung gemäß § 128a ZPO mit der Komplexität des Falles und der Höhe des Streitwertes begründet, weil es sich hierbei um sachliche Erwägungen handelt, die bei der Geeignetheit des Falles eine Rolle spielen.(Rn.37)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat — 3 W 10/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-10

Aktenzeichen: 3 W 10/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0310.3W10.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 Abs 2 ZPO, § 128a ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Besorgnis der Befangenheit ist nicht gerechtfertigt, wenn der abgelehnte Richter die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung einer Videoverhandlung gemäß § 128a ZPO mit der Komplexität des Falles und der Höhe des Streitwertes begründet, weil es sich hierbei um sachliche Erwägungen handelt, die bei der Geeignetheit des Falles eine Rolle spielen.(Rn.37)

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