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3 W 11/25•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2025-03-25, 3 W 11/25
3 W 11/25Obergericht / III. Zivilkammer25.03.2025
Zur Frage eines sofortigen Anerkenntnisses in der Tabellenfeststellungsklage gegen einen widersprechenden Insolvenzgläubiger.(Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2025-03-25
Aktenzeichen: 3 W 11/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0325.3W11.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 93 ZPO, § 174 Abs 1 S 2 InsO
Rechtskraft: ja
Zur Frage eines sofortigen Anerkenntnisses in der Tabellenfeststellungsklage gegen einen widersprechenden Insolvenzgläubiger.(Rn.27)
Für ein „sofortiges“ Anerkenntnis wird in der Regel vorausgesetzt, dass der Beklagte die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit gegenüber Gericht und Prozessgegner wahrnimmt. Es ist eine zeitliche Nähe zwischen dem das Anerkenntnis rechtfertigenden Ereignis und der Abgabe der Erklärung erforderlich. Findet der nächste Termin erst nach mehreren Monaten statt, ist ein in diesem Termin erklärtes Anerkenntnis daher nicht mehr „sofortig“. (Rn.27)
Erfüllt der Kläger beispielsweise seine Obliegenheit zur Urkundenvorlage, ist die sich hierdurch bietende Gelegenheit zur Abgabe eines Anerkenntnisses ausgeschlagen, wenn im nächsten Schriftsatz lediglich mit weiterem Bestreiten reagiert wird. Ein Anerkenntnis im danach folgenden Termin genügt dann nicht mehr.(Rn.30)
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