OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 2024-06-11, 1 Sch 1/24

1 Sch 1/24Obergericht / I. Zivilkammer11.06.2024

Regest

1. Es verstößt nicht gegen den ordre public, dass sich der Antragsgegner im Vollstreckbarerklärungsverfahren durch die Erteilung von vertraglich vereinbarten Auskünften selbst belasten könnte. Der "nemo-temetur"-Grundsatz kann nicht auf die Abgabe eines Anerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht übertragen werden.(Rn.24) 2. Einem Schiedsspruch ist die Anerkennung zu versagen und der Antrag auf Vollstreckbarkeit abzulehnen, wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu werten ist. Dies setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, die die Erlangung oder die Ausnutzung des Vollstreckungstitels als sittenwidrig erscheinen lassen (Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15, SchiedsVZ 2018, 53).(Rn.31) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung vom 11. Juni 2024 ist durch Beschluss vom 25. Juli 2024 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat — 1 Sch 1/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-11

Aktenzeichen: 1 Sch 1/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0611.1SCH1.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 826 BGB, § 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO

Orientierungssatz

  1. Es verstößt nicht gegen den ordre public, dass sich der Antragsgegner im Vollstreckbarerklärungsverfahren durch die Erteilung von vertraglich vereinbarten Auskünften selbst belasten könnte. Der "nemo-temetur"-Grundsatz kann nicht auf die Abgabe eines Anerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht übertragen werden.(Rn.24)

  2. Einem Schiedsspruch ist die Anerkennung zu versagen und der Antrag auf Vollstreckbarkeit abzulehnen, wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu werten ist. Dies setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, die die Erlangung oder die Ausnutzung des Vollstreckungstitels als sittenwidrig erscheinen lassen (Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15, SchiedsVZ 2018, 53).(Rn.31)

  3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung vom 11. Juni 2024 ist durch Beschluss vom 25. Juli 2024 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

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