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2 U 145/23•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2025-01-30, 2 U 145/23
2 U 145/23Obergericht / II. Zivilkammer30.01.2025
1. Die Angabe einer Proteinmenge, die sich auf den gesamten Inhalt des angepriesenen Produkts (hier: Grießpudding)becher) bezieht, ist von der Erlaubnis nach Art. 30 Abs. 3 LMIV nicht gedeckt und daher unzulässig. Die Vorschrift des Art. 30 Abs. 3 LMIV erlaubt es dem Lebensmittelunternehmer, bestimmte Angaben zu den Nährwerten über die vorgeschriebene Pflichtangabe hinaus auf dem Produkt zu wiederholen. Die Menge an Protein, also Eiweiß, gehört nicht zu den in Art. 30 Abs. 3 LMIV genannten Angaben und wird folglich von der Wiederholungsbefugnis nicht erfasst (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2024 - 3 U 82/23, juris Rn. 29). 2. Bei Art. 30 Abs. 3 LMIV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG. Verfahrensgang vorgehend LG Heilbronn, 6. Juli 2023, 21 O 7/23 KfH, Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-01-30
Aktenzeichen: 2 U 145/23
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0130.2U145.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 UWG, § 3a UWG, Art 30 Abs 3 EUV 1169/2011
Die Angabe einer Proteinmenge, die sich auf den gesamten Inhalt des angepriesenen Produkts (hier: Grießpudding)becher) bezieht, ist von der Erlaubnis nach Art. 30 Abs. 3 LMIV nicht gedeckt und daher unzulässig. Die Vorschrift des Art. 30 Abs. 3 LMIV erlaubt es dem Lebensmittelunternehmer, bestimmte Angaben zu den Nährwerten über die vorgeschriebene Pflichtangabe hinaus auf dem Produkt zu wiederholen. Die Menge an Protein, also Eiweiß, gehört nicht zu den in Art. 30 Abs. 3 LMIV genannten Angaben und wird folglich von der Wiederholungsbefugnis nicht erfasst (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2024 - 3 U 82/23, juris Rn. 29).
Bei Art. 30 Abs. 3 LMIV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG.
Verfahrensgang
vorgehend LG Heilbronn, 6. Juli 2023, 21 O 7/23 KfH, Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 07. Juni 2023 (Az.: 21 O 7/23 KfH) wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Dieses und das in Ziffer I. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsausspruch durch Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 20.000,- € abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsausspruch durch Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für beide Rechtszüge: 50.000,- €.
A
1 Die Parteien streiten über die Lauterkeit einer Werbung sowie über die Erstattung außergerichtlicher Kosten.
2 Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 06. Juli 2023 (Az.: 21 O 7/23 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und hierzu ausgeführt:
4 Die Klage sei zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Der Kern der Beanstandung sei im Antrag eindeutig enthalten. Die Reichweite des materiell-rechtlichen Anspruchs sei eine Frage der Begründetheit.
5 Die angegriffene Angabe zum Proteingehalt sei auch in Ansehung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 07.04.2022 – I ZR 143/19 – nach § 3a UWG i.V.m. Art. 30 Abs. 3 LMIV zu beurteilen und nicht nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG. Ein Informationsdefizit i.S.d. §§ 5a, 5b UWG stehe vorliegend nicht zur Debatte.
6 Mit der Gesamtproteinangabe verstoße die Beklagte gegen den anwendbaren Art 30 Abs. 3 LMIV, der ebenso wie die HCVO Marktverhaltensregelungen enthalte (BGH, Urteil vom 17.01.2013 – I ZR 5/12, Rn. 22). Die Angabe des Proteingehalts falle nicht unter die nach Art. 30 Abs. 3 LMIV ausnahmsweise zulässigen weiteren Angaben und sei für den Verbraucher verwirrend und daher schädlich.
7 Der Verstoß werde nicht durch eine Berechtigung nach dem Claim gemäß dem Anhang zur HCVO geheilt. Nur mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben dürften verwendet werden (BGH, GRUR 2016, 412, Rn. 51 f. – Lernstark). Die streitgegenständliche Angabe sei aber nicht von den angeführten Claims gedeckt.
8 Die Marktbeeinträchtigung sei spürbar.
9 Die Erstreckung des Antrages auf Lebensmittel sei unschädlich, der Unterlassungsantrag nicht zu weit gefasst.
10 Die Wiederholungsgefahr werde vermutet. Die Vermutung sei nicht widerlegt. Die von der Beklagten vorprozessual abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung habe die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen.
11 Die Beklagte schulde auch den Ersatz der verlangten Abmahnkosten.
12 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
13 Sie trägt vor:
14 Der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Der Antrag könnte dahin verstanden werden, dass der Kläger die Proteinwerbung im Ganzen verboten wissen wolle. Der Klageantrag selbst müsse die Bestimmtheit herstellen.
15 Die angegriffene Werbung sei nicht unlauter. Art. 30 Abs. 3 LMIV sei nicht einschlägig. Die HCVO schließe als Spezialregelung die Anwendbarkeit der LMIV bei Nährwertangaben aus. Die Angabe „40 G PROTEIN“ sei durch den zugelassenen Nährwert-Claim „HOHER PROTEINGEHALT“ gedeckt. Die Voraussetzungen für die Angabe als Hochprotein-Produkt sei erfüllt. Der Verbraucher verstehe die Angabe als Hinweis auf einen hohen Proteingehalt. Ein solcher Hinweis dürfe überall auf der Verpackung angebracht werden. Gestalterisch gehörten die Angaben als Hochproteinprodukt und zum Proteingehalt zusammen und würden vom Verbraucher auch richtig verstanden.
16 Die Angabe „40 G PROTEIN Pro BECHER (500 g)“, die die Angabe „HIGH PROTEIN“ ergänze, sei eine zulässige konkretisierende nährwertbezogene Angabe nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO und keine bloße Wiederholung einer Nährwertangabe aus der Nährwerttabelle gemäß Art. 30 Abs. 3 LMIV. Sie sei klar auf den Inhalt des gesamten Bechers bezogen und verschlechtere die Informationssituation des Verbrauchers nicht. Eine komplizierte Berechnung sei nicht erforderlich. Der Proteingehalt pro 100g sei in der Nährwerttabelle enthalten. Die landgerichtliche Entscheidung sei mit der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 01. Dezember 2022 – C-595/21 – BiFi) nicht vereinbar.
17 Die zusätzliche Proteinangabe sei seit Jahren bei Milchprodukten marktüblich (s. BK 2). Sie verwirre den Verbraucher daher nicht.
18 Dass der Verbraucher bei Proteinangaben nicht mit Zahlen konfrontiert werden solle, sei falsch, wie die HCVO selbst belege.
19 Der Klageantrag gehe auch zu weit, indem er alle Lebensmittel erfasse, so auch Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel, die einem ganz anderen Rechtsregime unterlägen.
20 Nach Art. 1 Abs. 4 LMIV komme das Wiederholungsverbot des Art. 30 Abs. 3 LMIV nicht zur Anwendung (vgl. EuGH, Urteil vom 04. September 2019 – C-686/17, GRUR 2019, 1067, Rn. 69 ff. – Kulturchampignons für die Kennzeichnung im Zollkodex).
21 Das Landgericht habe die gebotene Würdigung der Gesamtaufmachung unterlassen. Es liege nahe, das Verhältnis von Art. 30 Abs. 3 LMIV zur HCVO durch den EuGH klären zu lassen.
22 Die Beklagte beantragt,
23 das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 6. Juli 2023, Az. 21 O 7/23, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
24 Der Kläger beantragt,
25 die Berufung zurückzuweisen.
26 Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor:
27 Der Antrag könne nicht im Sinne eines Verbots der Gesamtangabe „HIGH PROTEIN 40 G1 PROTEIN Pro BECHER (500 g)“ missverstanden werden. Dass die Angabe „HIGH PROTEIN“ an sich zulässig sei, sei unstreitig. Auch durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform sei der Antrag hinreichend bestimmt.
28 Ein Konflikt zwischen der LMIV und der HCVO bestehe nicht, denn die streitgegenständliche Angabe des Proteingehalts unterfalle nicht der HCVO. Art. 30 LMIV sei als Spezialregelung anwendbar und verletzt, wie vom Landgericht erkannt.
29 Die EU-Kommission habe als Anhang zur LMIV Fragen und Antworten zur Verwendung der Verordnung publiziert (2018/C 196/01; abgedruckt in: Sosnitza/Meisterernst C 113 LMIV Anhang). Dort werde in den Fragenkomplexen 3.3.5, 3.3.6, 3.3.8 und 3.3.9 die Auffassung des Klägers vertreten.
30 Die Angabe „40 G PROTEIN“ unterfalle weder allein noch in Gesamtschau mit dem Claim „Hoher Proteingehalt“ der HCVO und sei damit ohnehin allein an der LMIV zu messen.
31 Kein zugelassener Claim beziehe sich auf konkrete Proteinmengen. An dieser Einschätzung könne auch die widersprechende Meinungsäußerung des Arbeitskreises lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) nichts ändern.
32 Eine Vorlage an den EuGH sei nicht erforderlich.
33 Die angegriffene Angabe sei irreführend und damit zu untersagen (Art. 7 Abs. 1 lit. a) LMIV; Art. 3 lit. a) HCVO), wie vom Landgericht überzeugend ausgeführt und Erwägungsgrund 41 zu entnehmen.
34 Die Vorlage wettbewerbswidriger Anzeigen von Mitbewerbern der Beklagten (Anlage BK 2 und ggf. Anlage BK 3) entlaste die Beklagte nicht. Es bestehe keine Gleichheit im Unrecht.
35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 2025 Bezug genommen.
B
36 Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
37 Der in den landgerichtlichen Urteilstenor übernommene Unterlassungsantrag ist zulässig. Der Kläger ist aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG antragsberechtigt (darüber streiten die Parteien nicht), und die Formulierung „im geschäftlichen Verkehr den Proteingehalt eines Lebensmittels auf der Fertigpackung getrennt von der verpflichtenden Nährwertdeklaration in Gramm anzugeben, wenn dies geschieht wie (…)“ ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
38 Der unbestimmte Rechtsbegriff der „verpflichtenden Nährwertdeklaration“ ist als Übernahme der gesetzlichen Vorgabe in seinem Sinngehalt zwischen den Parteien nicht umstritten und von daher hinzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2000, 438, 440 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge); die Berufung greift ihn auch nicht an.
39 Indem die Klage auf die Unterlassung der konkreten Verletzungsform zielt („wenn dies geschieht wie“), liegt schon in deren Wiedergabe die hinreichende Bestimmung des Lebenssachverhaltes, dessen Wiederholung der Kläger unterbinden will (vgl. BGHZ 194, 314, juris Rn. 24 – Biomineralwasser; BGH, GRUR 2022, 1336, Rn. 12 – dortmund.de; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Dezember 2017 – 2 W 34/17).
40 Auch der Lauterkeitskern, um dessen Unterbindung es dem Kläger mit der Klage geht, wird durch den abstrakten Vorspann des Antrages zweifelsfrei definiert. Indem dort der „Proteingehalt eines Lebensmittels (…) in Gramm“ als die zu unterlassende Angabe genannt ist, scheidet die von der Berufung behauptete Gefahr aus, auch die Bezeichnung „HIGH PROTEIN“ könne durch ein antragsgemäßes Urteil als mitverboten angesehen werden. Hinzu kommt, dass der Kläger wiederholt eindeutig vorgetragen hat, dass er diese Bezeichnung nicht angreife.
II.
41 Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. Art. 30 Abs. 3 LMIV zu, wie vom Landgericht erkannt.
42 Bei Art. 30 Abs. 3 LMIV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. § 3a UWG findet im Streitfall Anwendung. Dem steht nicht die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt entgegen. Zwar erfasst der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG, die nach ihrem Art. 4 vollharmonisierende Wirkung hat, nach ihrem Art. 3 Abs. 1 unlautere Geschäftspraktiken i.S.d. Art. 5 der Richtlinie von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts (BGH, GRUR 2024, 1041, Rn. 50 – Hydra Energy). Nach Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG lässt diese jedoch die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Zu diesen Rechtsvorschriften zählt die LMIV (BGH, GRUR 2022, 930, Rn. 28 – Knuspermüsli II). Streitgegenständlich ist auch nicht das Vorenthalten wesentlicher Informationen im Rahmen kommerzieller Kommunikation, dessen Unlauterkeit nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gemäß §§ 5a, 5b UWG zu beurteilen ist (BGH, GRUR 2023, 1701, Rn. 12 – Flaschenpfand IV). Der Kläger wirft der Beklagten vielmehr vor, eine nährwertbezogene Angabe rechtswidrig wiederholt zu haben, also ein „Zuviel“ an Information (so schon Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 3 U 82/23, juris Rn. 27).
43 Die Beklagte hat gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV verstoßen.
a)
44 Die angegriffene Angabe einer Proteinmenge, die sich auf den gesamten Inhalt des angepriesenen Produktes bezieht, ist von der Erlaubnis nach Art. 30 Abs. 3 LMIV nicht gedeckt und daher unzulässig. Die Vorschrift des Art. 30 Abs. 3 LMIV erlaubt es dem Lebensmittelunternehmer, bestimmte Angaben zu den Nährwerten über die vorgeschriebene Pflichtangabe hinaus auf dem Produkt zu wiederholen. Die Menge an Protein, also Eiweiß (kritisch gegen eine Gleichsetzung von „Protein“ und „Eiweiß“ Weyland, GRUR-Prax 2023, 733) gehört nicht zu den in Art. 30 Abs. 3 LMIV genannten Angaben und wird folglich von der Wiederholungsbefugnis nicht erfasst (Hans. OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 29).
b)
45 Art. 30 Abs. 3 LMIV wird ist hier anwendbar. Er wird – entgegen der Ansicht der Beklagten – bei nährwertbezogenen Angaben i.S.d. HCVO nicht durch diese verdrängt.
aa)
46 Die HCVO enthält in Bezug auf Nährwertangaben keine gegenüber der LMIV spezialgesetzlichen Regelungen, sondern ergänzt diese nur. Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 3 Satz 3 zur HCVO, in dem noch auf die Richtlinie 2000/13/EG Bezug genommen wird, an deren Stelle mittlerweile die LMIV getreten ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 403, juris Rn. 18 – Monsterbacke II; BGH, GRUR 2022, 1347, Rn. 20 – 7 x mehr; Hans. OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 30).
bb)
47 Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Anwendbarkeit von Art. 30 Abs. 3 LMIV daher auch nicht Art. 1 Abs. 4 LMIV entgegen, wonach die LMIV unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften gilt. Die HCVO gilt nicht nur „für bestimmte Lebensmittel“ im Sinne des Art. 1 Abs. 4 LMIV (vgl. die beispielhafte Auflistung von Vorschriften zu bestimmten Lebensmitteln bei Grube, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl., 2016, Art. 1 Rn. 68). Gemäß Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 HCVO gilt die HCVO vielmehr für alle Lebensmittel, die an Endverbraucher abgegeben werden sollen.
48 Aus Art. 1 Abs. 5 HCVO ergibt sich nichts anderes. Danach gilt die HCVO unbeschadet der dort aufgeführten Bestimmungen zu besonderen Lebensmitteln. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass die HCVO nur für bestimmte Lebensmittel gelten würde (näher Hans. OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 31).
49 Ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Art. 30 ff. LMIV ausgenommen sind gemäß Art. 29 LMIV allein die Lebensmittel, die in den Anwendungsbereich der in Art. 29 LMIV genannten Vorschriften fallen. Die HCVO gehört nicht zu diesen Vorschriften.
50 In EuGH, Urteil vom 04. September 2019 – C-686/17, Tz. 69 ff. – Kulturchampignons, hat der Gerichtshof – anders als von der Beklagten vorgebracht – nicht abweichend entschieden. Er hat Art. 1 Abs. 4 LMIV nur in Bezug zu Bestimmungen in anderen Normwerken gesetzt, die nur für bestimmte Lebensmittel gelten.
cc)
51 Auch aus EuGH, Urteil vom 01. Dezember 2022 – C-595/21 – BiFi, kann die Beklagte nichts für sich herleiten. Dieses Urteil befasst sich mit Begriffsabgrenzungen. Das Urteil ist ergangen zu Art. 17 und Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011]). Die Ausführungen zum Normzweck der LMIV (insbes. in Tz. 29 ff.) ergeben für den Anwendungsbereich der Norm im Verhältnis zur HCVO nichts.
c)
52 Die Angabe der Proteinmenge in dem zum Kauf angebotenen Behältnis ist im Übrigen auch nicht nach Art. 8 Abs. 1 HCVO zulässig, obwohl es sich hier dabei unstreitig um eine sachlich zutreffende nährwertbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO handelt. Nach dem Anhang zur HCVO ist die Angabe, ein Lebensmittel habe einen „hohen Proteingehalt“, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen.
53 Die Angabe einer absoluten Proteinmenge in Gramm, bezogen auf das gesamte Produkt, wie sie hier erfolgt ist, geht an dieser Bezugsvorgabe vorbei.
54 Auch dass sich aus dem Masseanteil der Brennwert des Proteinbestandteiles errechnen lässt, ändert nichts daran, dass die zusätzliche Angabe des gesamten Proteingewichts in dem Produkt nicht deckungsgleich mit der nach der HCVO zugelassenen Aussage „High Protein“ ist. Nach Art. 8 Abs. 1 HCVO darf der Proteingehalt nicht wegen des Massenanteils als „hoch“ bezeichnet werden (s. schon Hans. OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 33).
55 Indem sich der Verordnungsgeber dafür entschieden hat, die Angabe „hoher Proteingehalt“ an einen prozentualen Anteil des Brennwertes zu knüpfen und nicht an eine reine Menge an Protein, wie in der angegriffenen Angabe enthalten, und auch nicht an einem prozentualen Anteil an der Gesamtmasse, kann die angegriffene Angabe weder als verständliche Konkretisierung des zugelassenen Claims, noch als eine andere Ausdrucksweise für den hohen Proteingehalt ausgelegt werden.
d)
56 Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass der Verbraucher regelmäßig kein Interesse an einer nährwertbezogenen (relativen) Bestimmung eines Proteingehaltes am Brennwert des Produktes hat, sondern – wenn überhaupt – ein Interesse an der absoluten Proteinmenge, die er zu sich nimmt. Auch die Nährwertangaben pro Gewichts- oder Volumeneinheit sind für den Verbraucher jenseits eines abstrakten Produktvergleichs nicht hilfreich. Will er erfahren, wie groß der Nährwert seiner Mahlzeit ist oder wieviel Protein er mit dieser aufnimmt, so muss er deren Gewicht feststellen und anschließend – ausgehend von der Nährwerttabelle – wiederum eine Berechnung anstellen. Seinem Bedürfnis nach Information entsprächen weit besser Angaben, die sich – wie die angegriffene – auf den Inhalt der vor ihm stehenden Produkteinheit beziehen.
57 Diese Erwägungen können jedoch nicht durchschlagen. Denn die nationalen Gerichte haben die europarechtliche Vorgabe des Verordnungsgebers in der Auslegung durch den EuGH zu respektieren (s. auch Hans. OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 34). Auch der Grundsatz der Gewaltenteilung verbietet den Gerichten, in Rechtssätze gegossene Vorgaben des Gesetzgebers zu korrigieren.
e)
58 Die von der Beklagten ins Feld geführte „Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ vermag an dem Auslegungsergebnis nichts zu ändern. Bereits im Ansatz ist nicht davon auszugehen, dass eine Nährwertangabe nur entweder eine nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO oder eine wiederholende Angabe i.S.d. Art. 30 Abs. 3 LMIV sein könne. Außerdem kann die Beklagte nichts für sich Günstiges aus dem Inhalt der Stellungnahme herleiten, der zufolge dann, wenn ein einzelner Nährstoffgehalt in Verbindung mit einer zugelassenen nährwertbezogenen Angabe angegeben werde, diese Angabe nicht als Wiederholung eines Nährwertes angesehen werde, sondern als eine Ergänzung der nährwertbezogenen Angabe. Denn auch eine solche „Ergänzung der nährwertbezogenen Angabe“ kann nicht beliebig erfolgen, sondern muss gemäß Art. 8 Abs. 1 HCVO in Verbindung mit der Anlage zur HCVO zulässig sein. Ob bzw. wann eine solche „Ergänzung“ zulässig sein soll, wird in der Stellungnahme nicht ausgeführt (Hans. OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 35 f.).
59 Zudem wäre auch dieses Gremium nicht befugt, die in der Vorschrift als vom Normgeber gewollt zum Ausdruck kommende Systematik zu überspielen.
f)
60 Der Verstoß gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Bei einem Verstoß gegen Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher dienen (vgl. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG) kann die Spürbarkeit von Verstößen nur ausnahmsweise verneint werden (BGH, GRUR 2015, 813, Rn. 25 – Fahrdienst zur Augenklinik). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
61 Der Unterlassungsantrag geht auch nicht über den durch den Erstverstoß begründeten Unterlassungsanspruch hinaus. Er ist nicht deswegen teilweise unbegründet, weil er sich auf Lebensmittel erstreckt und nicht auf das beworbene Produkt oder eine diesem unmittelbar übergeordnete Produktgattung beschränkt.
62 Der durch einen – wie hier – produktbezogenen Erstverstoß begründete Unterlassungsanspruch erstreckt sich auf Waren, in Bezug auf welche das unlautere Verhalten ebenso (rechtlich gleichgelagert) unlauter wäre. Ist dies der Fall, so läge bei einer Produktsubstitution Kerngleichheit der Verstöße vor.
63 In diesem Rahmen hält sich die vom Kläger vorgenommene Verallgemeinerung auf Lebensmittel. Die Vorgaben aus der VO (EU) Nr. 1169/2011 gelten gleichermaßen für alle Lebensmittel (vgl. insbes. Art. 1 Abs. 3 derselben Verordnung). Die Berufung zeigt denn auch nicht auf, dass Art. 30 LMIV in Bezug auf die von ihr herangeführten Nährwertdeklaration für Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel besondere Regelungen enthielte oder durch Spezialbestimmungen derogiert wäre.
III.
64 Die durch den Erstverstoß geschaffene Wiederholungsgefahr besteht, wie vom Landgericht unangegriffen festgestellt, fort.
IV.
65 Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der geltend gemachten Abmahnkostenpauschale ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Höhe der Pauschale ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, GRUR 2024, 1122, Rn. 44 – klimaneutral) und wird auch von der Berufung nicht explizit angegriffen.
66 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch ihn greift die Berufung nur inzident an.
C
67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 51, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.
68 Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht.
69 Auch ein Grund für eine Vorlage der Sache an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist nicht gegeben. Der Senat sieht die entscheidenden Rechtsfragen als höchstrichterlich und europarechtlich geklärt an.
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