OLG Karlsruhe 13. Zivilsenat, 2025-01-21, 13 U 146/24

13 U 146/24Obergericht / Civil Chamber 1321.01.2025

Regest

1. Für eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche genügt es, dass der Täter leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer Katalogtat herrührt. Für die Beurteilung der Leichtfertigkeit sind auch die individuellen Kenntnisse des Täters zu berücksichtigen (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 474/16). Dies gilt auch für eine etwaige Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB.(Rn.25) (Rn.28) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 13. Zivilsenat — 13 U 146/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-21

Aktenzeichen: 13 U 146/24

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2025:0121.13U146.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 818 Abs 3 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 261 Abs 1 S 2 StGB vom 23.06.2017, § 261 Abs 2 Nr 1 StGB vom 23.06.2017 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Für eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche genügt es, dass der Täter leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer Katalogtat herrührt. Für die Beurteilung der Leichtfertigkeit sind auch die individuellen Kenntnisse des Täters zu berücksichtigen (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 474/16). Dies gilt auch für eine etwaige Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB.(Rn.25) (Rn.28)

  2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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