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11 UF 123/24•OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2025-02-10, 11 UF 123/24
11 UF 123/24Obergericht10.02.2025
Wird der Güterstand durch Tod eines Ehegatten beendet und ist das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, so beginnt die Verjährung güterrechtlicher Ansprüche nach §§ 1371 Abs. 2, 1378 BGB nicht erst mit Kenntnis von der fehlenden Erbenstellung; die grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände genügt.(Rn.52)
Entscheidungsdatum: 2025-02-10
Aktenzeichen: 11 UF 123/24
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0210.11UF123.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 1371 Abs 1 BGB, § 1371 Abs 2 BGB, § 1378 Abs 1 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Wird der Güterstand durch Tod eines Ehegatten beendet und ist das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, so beginnt die Verjährung güterrechtlicher Ansprüche nach §§ 1371 Abs. 2, 1378 BGB nicht erst mit Kenntnis von der fehlenden Erbenstellung; die grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände genügt.(Rn.52)
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