OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2025-02-10, 11 UF 123/24

11 UF 123/24Obergericht10.02.2025

Regest

Wird der Güterstand durch Tod eines Ehegatten beendet und ist das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, so beginnt die Verjährung güterrechtlicher Ansprüche nach §§ 1371 Abs. 2, 1378 BGB nicht erst mit Kenntnis von der fehlenden Erbenstellung; die grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände genügt.(Rn.52)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 11 UF 123/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-10

Aktenzeichen: 11 UF 123/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0210.11UF123.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 1371 Abs 1 BGB, § 1371 Abs 2 BGB, § 1378 Abs 1 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Wird der Güterstand durch Tod eines Ehegatten beendet und ist das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, so beginnt die Verjährung güterrechtlicher Ansprüche nach §§ 1371 Abs. 2, 1378 BGB nicht erst mit Kenntnis von der fehlenden Erbenstellung; die grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände genügt.(Rn.52)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.