OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2024-11-21, 15 WF 140/24

15 WF 140/24Obergericht21.11.2024

Regest

1. Bei einem Abänderungsantrag nach § 54 Abs. 2 FamFG entfällt die vormalig bestehende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Im Lichte der Zuständigkeitsvorschriften der Art. 7 ff. Brüssel IIb-VO ist von einem neu eingeleiteten Verfahren auszugehen.(Rn.17) 2. Bei einem nicht mehr existierenden gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland kann sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte unter Umständen aus Art. 11 Brüssel IIb-VO (schlichter Aufenthalt) ergeben.(Rn.21) 3. Hat das Kind allerdings in einem Mitgliedstaat einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, entfällt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, sofern sich deren Zuständigkeit ausschließlich auf den schlichten Aufenthalt des Kindes gegründet hat (keine perpetuatio fori).(Rn.26)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 15 WF 140/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-21

Aktenzeichen: 15 WF 140/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1121.15WF140.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 8 Abs 1 EGV 2201/2003, Art 7 Abs 1 EUV 2019/1111, Art 11 Abs 1 EUV 2019/1111, Art 100 Abs 2 EUV 2019/1111, § 54 Abs 1 FamFG ... mehr

Leitsatz

  1. Bei einem Abänderungsantrag nach § 54 Abs. 2 FamFG entfällt die vormalig bestehende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Im Lichte der Zuständigkeitsvorschriften der Art. 7 ff. Brüssel IIb-VO ist von einem neu eingeleiteten Verfahren auszugehen.(Rn.17)

  2. Bei einem nicht mehr existierenden gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland kann sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte unter Umständen aus Art. 11 Brüssel IIb-VO (schlichter Aufenthalt) ergeben.(Rn.21)

  3. Hat das Kind allerdings in einem Mitgliedstaat einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, entfällt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, sofern sich deren Zuständigkeit ausschließlich auf den schlichten Aufenthalt des Kindes gegründet hat (keine perpetuatio fori).(Rn.26)

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