OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2024-08-19, 3 W 42/24

3 W 42/24Obergericht / III. Zivilkammer19.08.2024

Regest

1. Sofern die Arbeitnehmereigenschaft keine doppelrelevante Tatsache ist, reicht die bloße Behauptung einer Partei, Arbeitnehmer zu sein, für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nicht aus. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Partei nachweisen kann, Arbeitnehmer zu sein.(Rn.18) 2. Ein allgemeiner Grundsatz, dass ein Prokurist stets ein Arbeitnehmer ist, existiert nicht. Von der Erteilung der Prokura ist das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu unterscheiden. Ob es sich bei diesem um ein Arbeitsrechtsverhältnis handelt, ist anhand der Gesamtumstände des Verhältnisses der Parteien zu entscheiden.(Rn.21)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat — 3 W 42/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-19

Aktenzeichen: 3 W 42/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0819.3W42.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13 GVG, § 17a Abs 3 S 1 GVG, § 2 Abs 1 Nr 3 ArbGG, § 611a Abs 1 S 1 BGB, § 48 Abs 1 HGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Sofern die Arbeitnehmereigenschaft keine doppelrelevante Tatsache ist, reicht die bloße Behauptung einer Partei, Arbeitnehmer zu sein, für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nicht aus. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Partei nachweisen kann, Arbeitnehmer zu sein.(Rn.18)

  2. Ein allgemeiner Grundsatz, dass ein Prokurist stets ein Arbeitnehmer ist, existiert nicht. Von der Erteilung der Prokura ist das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu unterscheiden. Ob es sich bei diesem um ein Arbeitsrechtsverhältnis handelt, ist anhand der Gesamtumstände des Verhältnisses der Parteien zu entscheiden.(Rn.21)

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