OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 2024-11-26, 10 U 94/24

10 U 94/24Obergericht / Civil Chamber 1026.11.2024

Regest

Beschränkt sich nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Berufung im Hauptsacheprozess auf die Feststellung, dass die Beklagte zur Beseitigung der im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel verpflichtet war und somit die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat, ist die Berufung unzulässig, weil sie sich inhaltlich nur gegen die Kostenentscheidung wendet.(Rn.19) (Rn.22)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat — 10 U 94/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-26

Aktenzeichen: 10 U 94/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1126.10U94.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 99 Abs 1 ZPO, § 99 Abs 2 ZPO, § 493 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Beschränkt sich nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Berufung im Hauptsacheprozess auf die Feststellung, dass die Beklagte zur Beseitigung der im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel verpflichtet war und somit die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat, ist die Berufung unzulässig, weil sie sich inhaltlich nur gegen die Kostenentscheidung wendet.(Rn.19) (Rn.22)

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