AG Stuttgart, 2024-09-12, 43 C 833/24

43 C 833/24Gericht erster Instanz12.09.2024

Regest

1. Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls sind im Falle einer Vermittlung von Mietwagenunternehmen durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung drei Anrufe bei diesen Unternehmen zuzumuten.(Rn.17) 2. Ergibt die Beweisaufnahme, dass der Geschädigte von einem der drei Mietwagenunternehmen das Fahrzeug zu einem günstigeren Preis hätte anmieten können, ist sein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung seiner Schadensminderungspflicht auf diesen Betrag begrenzt.(Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

AG Stuttgart — 43 C 833/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-12

Aktenzeichen: 43 C 833/24

ECLI: ECLI:DE:AGSTUTT:2024:0912.43C833.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 249 BGB, § 254 BGB

Leitsatz

  1. Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls sind im Falle einer Vermittlung von Mietwagenunternehmen durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung drei Anrufe bei diesen Unternehmen zuzumuten.(Rn.17)

  2. Ergibt die Beweisaufnahme, dass der Geschädigte von einem der drei Mietwagenunternehmen das Fahrzeug zu einem günstigeren Preis hätte anmieten können, ist sein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung seiner Schadensminderungspflicht auf diesen Betrag begrenzt.(Rn.17)

Orientierungssatz

  1. Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18.(Rn.17)

  2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass gegen das Urteil des AG Stuttgart vor dem LG Stuttgart (4 S 183/24) Berufung eingelegt worden ist.

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