OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, 2024-07-30, 12 U 130/23

12 U 130/23Obergericht / Civil Chamber 1230.07.2024

Regest

1. Allein die Vorlage eines sog. „Grouper-Auszugs“ reicht nicht zur Erfüllung der Obliegenheiten nach § 119 Abs. 3 VVG (OLG Stuttgart, 19. Dezember 2023, 12 U 17/23). Vielmehr muss der Versicherer die Möglichkeit haben, die behaupteten Verletzungen, die eine stationäre Behandlung und damit die geforderten Behandlungskosten erforderlich machten, konkret nachzuvollziehen. (Rn.32) 2. Die Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko ist auf den Fall, in dem eine Krankenkasse gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Erstattung stationärer Behandlungskosten geltend macht, nicht übertragbar (BGH, 9. Juli 2024, VI ZR 252/23). (Rn.44)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat — 12 U 130/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-30

Aktenzeichen: 12 U 130/23

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0730.12U130.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 119 Abs 3 VVG, § 116 Abs 1 SGB 10

Orientierungssatz

  1. Allein die Vorlage eines sog. „Grouper-Auszugs“ reicht nicht zur Erfüllung der Obliegenheiten nach § 119 Abs. 3 VVG (OLG Stuttgart, 19. Dezember 2023, 12 U 17/23). Vielmehr muss der Versicherer die Möglichkeit haben, die behaupteten Verletzungen, die eine stationäre Behandlung und damit die geforderten Behandlungskosten erforderlich machten, konkret nachzuvollziehen. (Rn.32)

  2. Die Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko ist auf den Fall, in dem eine Krankenkasse gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Erstattung stationärer Behandlungskosten geltend macht, nicht übertragbar (BGH, 9. Juli 2024, VI ZR 252/23). (Rn.44)

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