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6 U 24/24•OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, 2024-07-16, 6 U 24/24
6 U 24/24Obergericht / Civil Chamber 616.07.2024
1. Eine Beschränkung der Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 3 UWG setzt kumulativ voraus, dass die Zuwiderhandlung die Interessen von Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maß beeinträchtigt und dass der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.(Rn.29) 2. Die Interessenbeeinträchtigung im Sinn von § 13a Abs. 3 UWG ist anhand der in § 13a Abs. 1 Nr. 1 UWG genannten Gesichtspunkte der Art, des Ausmaßes und der Folgen der Zuwiderhandlung vorzunehmen. Dabei korrespondiert das Maß, in dem eine Zuwiderhandlung die Interessen der Marktteilnehmer beeinträchtigt, aber auch mit § 13a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 UWG entsprechenden Kriterien wie etwa der Größe und Marktstärke des Schuldners oder der Wiederholungswahrscheinlichkeit.(Rn.34) a) Daher ist die Beschränkung der Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 3 UWG auch davon abhängig, inwieweit die Höhe einer bereits zuvor verwirkten Vertragsstrafe sich als ungenügend erwiesen hat, um den Schuldner von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten.(Rn.37) b) Eine unerhebliche Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden eine größere Anzahl von Verbrauchern betroffen ist.(Rn.47)
Entscheidungsdatum: 2024-07-16
Aktenzeichen: 6 U 24/24
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2024:0716.6U24.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 13a Abs 1 Nr 1 UWG, § 13a Abs 1 Nr 2 UWG, § 13a Abs 1 Nr 3 UWG, § 13a Abs 1 Nr 4 UWG, § 13a Abs 3 UWG ... mehr
Rechtskraft: ja
Eine Beschränkung der Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 3 UWG setzt kumulativ voraus, dass die Zuwiderhandlung die Interessen von Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maß beeinträchtigt und dass der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.(Rn.29)
Die Interessenbeeinträchtigung im Sinn von § 13a Abs. 3 UWG ist anhand der in § 13a Abs. 1 Nr. 1 UWG genannten Gesichtspunkte der Art, des Ausmaßes und der Folgen der Zuwiderhandlung vorzunehmen. Dabei korrespondiert das Maß, in dem eine Zuwiderhandlung die Interessen der Marktteilnehmer beeinträchtigt, aber auch mit § 13a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 UWG entsprechenden Kriterien wie etwa der Größe und Marktstärke des Schuldners oder der Wiederholungswahrscheinlichkeit.(Rn.34)
a) Daher ist die Beschränkung der Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 3 UWG auch davon abhängig, inwieweit die Höhe einer bereits zuvor verwirkten Vertragsstrafe sich als ungenügend erwiesen hat, um den Schuldner von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten.(Rn.37)
b) Eine unerhebliche Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden eine größere Anzahl von Verbrauchern betroffen ist.(Rn.47)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
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