OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2024-01-08, 2 W 31/23

2 W 31/23Obergericht / II. Zivilkammer08.01.2024

Regest

Ist ein Verfahren nach Erlass einer einstweiligen Verfügung durch eine Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen abgegeben worden und hat es sich dort durch Rücknahme eines Widerspruchs erledigt, ist für die Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO die Kammer für Handelssachen zuständig.(Rn.10)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat — 2 W 31/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-08

Aktenzeichen: 2 W 31/23

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0108.2W31.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 890 Abs 1 S 1 ZPO, § 95 Abs 1 Nr 5 GVG, § 98 Abs 1 GVG, § 101 GVG

Orientierungssatz

Ist ein Verfahren nach Erlass einer einstweiligen Verfügung durch eine Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen abgegeben worden und hat es sich dort durch Rücknahme eines Widerspruchs erledigt, ist für die Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO die Kammer für Handelssachen zuständig.(Rn.10)

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