OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2024-06-18, 3 W 20/24

3 W 20/24Obergericht / III. Zivilkammer18.06.2024

Regest

Im Falle einer Kostenmischentscheidung erfolgt die Kostenverteilung nach der Quotenmethode und nicht nach der Mehrkostenmethode.(Rn.18)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat — 3 W 20/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-18

Aktenzeichen: 3 W 20/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0618.3W20.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 92 Abs 1 S 1 ZPO, § 99 Abs 1 ZPO, § 101 Abs 1 ZPO, § 269 Abs 3 S 2 ZPO, § 269 Abs 4 S 1 ZPO ... mehr

Leitsatz

Im Falle einer Kostenmischentscheidung erfolgt die Kostenverteilung nach der Quotenmethode und nicht nach der Mehrkostenmethode.(Rn.18)

Orientierungssatz

  1. Die von den Parteien zu tragenden Kosten werden anhand der Quotenregelung berechnet, indem für jede angefallene Gebühr das jeweilige Unterliegen ermittelt und die addierten Einzelbeträge ins Verhältnis zu den Gesamtkosten gesetzt werden.(Rn.19)

  2. Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BGH, Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 12/18.(Rn.18)

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