AG Singen, 2023-06-28, 5 Cs 51 Js 2684/23

5 Cs 51 Js 2684/23Gericht erster Instanz28.06.2023

Regest

1. Wer einen Haftpflichtversicherungsvertrag für einen Pkw auf den eigenen Namen abschließt, ohne Halter des Fahrzeugs zu sein, kann sich wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis durch Unterlassen strafbar machen, wenn er die fortgesetzte Nutzung des auf seinen Namen versicherten Fahrzeugs durch einen Nutzer ohne Fahrerlaubnis duldet.(Rn.32) 2. Wer tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll (Anschluss BGH, Urteil vom 22. März 1983 - VI ZR 108/81).(Rn.27) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Strafverfahren vor dem LG Konstanz (6 NBs 51 Js 2684/23) als Berufungsinstanz ist am 25. Juni 2024 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Geldauflage eingestellt worden.

Gesamter Gesetzestext

AG Singen — 5 Cs 51 Js 2684/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-28

Aktenzeichen: 5 Cs 51 Js 2684/23

ECLI: ECLI:DE:AGSINGE:2023:0628.5CS51JS2684.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 21 Abs 1 Nr 1 StVG, § 13 StGB, § 27 StGB, § 1 PflVG, § 23 Abs 3 VVG

Orientierungssatz

  1. Wer einen Haftpflichtversicherungsvertrag für einen Pkw auf den eigenen Namen abschließt, ohne Halter des Fahrzeugs zu sein, kann sich wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis durch Unterlassen strafbar machen, wenn er die fortgesetzte Nutzung des auf seinen Namen versicherten Fahrzeugs durch einen Nutzer ohne Fahrerlaubnis duldet.(Rn.32)

  2. Wer tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll (Anschluss BGH, Urteil vom 22. März 1983 - VI ZR 108/81).(Rn.27)

  3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Strafverfahren vor dem LG Konstanz (6 NBs 51 Js 2684/23) als Berufungsinstanz ist am 25. Juni 2024 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Geldauflage eingestellt worden.

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