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3 W 24/24•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2024-07-08, 3 W 24/24
3 W 24/24Obergericht / III. Zivilkammer08.07.2024
1. Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen ist eine entsprechende Anwendung von § 43 ZPO geboten.(Rn.11) 2. Der Verlust des Ablehnungsrechtes umfasst lediglich die der Partei bekannten Ablehnungsgründe.(Rn.13) 3. Für Ablehnungsgesuche, in denen ein Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger Prüfung der Ausführungen des Sachverständigen zu erkennen ist, ist eine angemessene Überlegungsfrist maßgeblich, die die Zwei-Wochen-Frist gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht überschreiten darf.(Rn.20) 4. Es ist für jeden einzelnen Ablehnungsgrund zu prüfen, ob die Partei ihr Ablehnungsrecht dadurch verloren hat, dass sie sich nach der Anhörung des Sachverständigen rügelos zur Sache eingelassen hat.(Rn.14)
Entscheidungsdatum: 2024-07-08
Aktenzeichen: 3 W 24/24
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0708.3W24.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 43 ZPO, § 406 Abs 2 S 1 ZPO, § 406 Abs 2 S 2 ZPO
Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen ist eine entsprechende Anwendung von § 43 ZPO geboten.(Rn.11)
Der Verlust des Ablehnungsrechtes umfasst lediglich die der Partei bekannten Ablehnungsgründe.(Rn.13)
Für Ablehnungsgesuche, in denen ein Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger Prüfung der Ausführungen des Sachverständigen zu erkennen ist, ist eine angemessene Überlegungsfrist maßgeblich, die die Zwei-Wochen-Frist gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht überschreiten darf.(Rn.20)
Es ist für jeden einzelnen Ablehnungsgrund zu prüfen, ob die Partei ihr Ablehnungsrecht dadurch verloren hat, dass sie sich nach der Anhörung des Sachverständigen rügelos zur Sache eingelassen hat.(Rn.14)
Zitierung zu Leitsätzen 1 und 2: Anschluss BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04; Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 1993 - 10 W 109/93 und OLG Bamberg, Beschluss vom 12. August 2008 - 4 W 38/16).(Rn.10) (Rn.11) (Rn.13)
Zitierung zu Leitsatz 3: Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 2. Mai 2015 - I-9 U 160/13.(Rn.20)
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