OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2024-04-17, 3 W 18/24

3 W 18/24Obergericht / III. Zivilkammer17.04.2024

Regest

Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Anwaltszwang.(Rn.13)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat — 3 W 18/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-17

Aktenzeichen: 3 W 18/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0417.3W18.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78 Abs 1 S 1 ZPO, § 78 Abs 3 ZPO, § 569 Abs 3 Nr 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Anwaltszwang.(Rn.13)

Orientierungssatz

  1. Die gesetzliche Möglichkeit, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, betrifft nur die Form dieses Gesuchs und führt nicht dazu, dass der gesamte Rechtsstreit nicht als Anwaltsprozess zu führen ist und damit kein Anwaltszwang für die Einlegung der sofortigen Beschwerde besteht (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - VII ZB 9/12).(Rn.14)

  2. Zitierungen zum Leitsatz: Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2023 - 5 W 69/23 und OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 6 W 120/20.(Rn.13)

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