OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, 2024-07-10, 9 UKl 2/24

9 UKl 2/24Obergericht / Civil Chamber 910.07.2024

Regest

1. Eine Klage zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe ist auch dann keine Klage nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in der Fassung vom 8. Oktober 2023, wenn sie eine anspruchsberechtigte Stelle bzw. ein Verband i. S. d. §§ 3 f. UKlaG erhebt. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für solch eine Klage ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 6 Abs. 1 UKlaG.(Rn.29) 2. Die Angaben eines Zahlungsdienstleisters in einer Entgeltinformation nach §§ 5 ff. Zahlungskontengesetz (ZKG) sind i. S. d. im zugehörigen Glossar sowie der in der vom Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 47 Abs. 1 ZKG veröffentlichten "Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste" definierten Begriffe zu verstehen.(Rn.45) 3. Das Glossar zur Entgeltinformation ist gleichermaßen wie direkt eingefügte Fußnoten als Bestandteil dieser Information anzusehen.(Rn.44) 4. Ein Zahlungsdienstleister verstößt nicht dadurch gegen eine Unterlassungsverpflichtung, dass er eine nachfolgend statuierte, konkrete gesetzliche Verpflichtung erfüllt.(Rn.40)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat — 9 UKl 2/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-10

Aktenzeichen: 9 UKl 2/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0710.9UKL2.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 307 Abs 1 BGB, Art 3 Abs 5 EURL 92/2014, Art 6 Abs 1 EUV 2018/34, § 3 UKlaG, § 4 UKlaG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Eine Klage zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe ist auch dann keine Klage nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in der Fassung vom 8. Oktober 2023, wenn sie eine anspruchsberechtigte Stelle bzw. ein Verband i. S. d. §§ 3 f. UKlaG erhebt. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für solch eine Klage ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 6 Abs. 1 UKlaG.(Rn.29)

  2. Die Angaben eines Zahlungsdienstleisters in einer Entgeltinformation nach §§ 5 ff. Zahlungskontengesetz (ZKG) sind i. S. d. im zugehörigen Glossar sowie der in der vom Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 47 Abs. 1 ZKG veröffentlichten "Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste" definierten Begriffe zu verstehen.(Rn.45)

  3. Das Glossar zur Entgeltinformation ist gleichermaßen wie direkt eingefügte Fußnoten als Bestandteil dieser Information anzusehen.(Rn.44)

  4. Ein Zahlungsdienstleister verstößt nicht dadurch gegen eine Unterlassungsverpflichtung, dass er eine nachfolgend statuierte, konkrete gesetzliche Verpflichtung erfüllt.(Rn.40)

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