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24 U 278/21•OLG Stuttgart 24. Zivilsenat, 2022-07-05, 24 U 278/21
24 U 278/21Obergericht / Civil Chamber 2405.07.2022
Zur Haftung des Fahrzeugherstellers wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung.(Rn.46)
Entscheidungsdatum: 2022-07-05
Aktenzeichen: 24 U 278/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0705.24U278.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, Art 6 Abs 1 EG-FGV, Art 27 Abs 1 EG-FGV ... mehr
Zur Haftung des Fahrzeugherstellers wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung.(Rn.46)
Bei einer Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte - insbesondere solcher für eine manipulative Ausgestaltung - nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für den Fahrzeughersteller handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20). Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage reicht für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens des Fahrzeugherstellers und dessen vorsätzlichem Handeln nicht aus.(Rn.46)
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