AG Stuttgart, 2023-08-11, 6 C 1185/23

6 C 1185/23Gericht erster Instanz11.08.2023

Regest

1. Eine Teilkündigung, durch die sich ein Vertragspartner seiner Vertragspflicht entledigen, jedoch die andere Partei an ihren Verbindlichkeiten vollständig festhalten und selbst die sich daraus ergebenden Rechte bewahren will, ist grundsätzlich unwirksam. Dies gilt auch für den Fall, in dem die Insolvenzverwalterin die Sicherung und Mehrung der Insolvenzmasse nur per Teilkündigung effektiv durchsetzen kann.(Rn.20) 2. Resultieren aus einer Teilkündigung Nachteile für die Versicherung, sodass der Teilkündigung gewichtige Belange entgegenstehen, führt dies zur Unzumutbarkeit und damit Unwirksamkeit der ausgesprochenen Teilkündigung.(Rn.21) 3. Ein in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wirksam vereinbarter Ausschluss steht einem Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes entgegen. Eine vorgerichtliche Mitteilung des Rückkaufswerts durch die Versicherung steht dem nicht entgegen, wenn diese Auskunft rein informatorisch erfolgte und kein rechtlicher (Selbst-)Verpflichtungswille über die vertraglichen Absprachen hinaus ersichtlich ist.(Rn.22)

Gesamter Gesetzestext

AG Stuttgart — 6 C 1185/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-11

Aktenzeichen: 6 C 1185/23

ECLI: ECLI:DE:AGSTUTT:2023:0811.6C1185.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 80 InsO, § 242 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Eine Teilkündigung, durch die sich ein Vertragspartner seiner Vertragspflicht entledigen, jedoch die andere Partei an ihren Verbindlichkeiten vollständig festhalten und selbst die sich daraus ergebenden Rechte bewahren will, ist grundsätzlich unwirksam. Dies gilt auch für den Fall, in dem die Insolvenzverwalterin die Sicherung und Mehrung der Insolvenzmasse nur per Teilkündigung effektiv durchsetzen kann.(Rn.20)

  2. Resultieren aus einer Teilkündigung Nachteile für die Versicherung, sodass der Teilkündigung gewichtige Belange entgegenstehen, führt dies zur Unzumutbarkeit und damit Unwirksamkeit der ausgesprochenen Teilkündigung.(Rn.21)

  3. Ein in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wirksam vereinbarter Ausschluss steht einem Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes entgegen. Eine vorgerichtliche Mitteilung des Rückkaufswerts durch die Versicherung steht dem nicht entgegen, wenn diese Auskunft rein informatorisch erfolgte und kein rechtlicher (Selbst-)Verpflichtungswille über die vertraglichen Absprachen hinaus ersichtlich ist.(Rn.22)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem LG Stuttgart (4 S 151/23) zurückgenommen worden ist.

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