OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2024-04-24, 11 UF 37/24

11 UF 37/24Obergericht24.04.2024

Regest

1. Die gegen einen familiengerichtlichen Beschluss wegen Kindesunterhalts eingelegte Beschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht bei der gem. § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorgesehenen elektronischen Poststelle des Gerichts, sondern beim unzuständigen Empfänger eingeht, hier: dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts.(Rn.19) 2. Das Risiko des rechtzeitigen Zugangs des elektronischen Dokuments in der technisch vorgeschriebenen Form trägt grundsätzlich der Absender, der die automatisierte Eingangsbestätigung auch daraufhin zu überprüfen hat, ob eine falsche Auswahl des Empfangsgerichts vorliegt. Die erforderliche Kontrollpflicht umfasst auch die Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Bestätigung, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht übermittelt worden ist.(Rn.20) (Rn.25)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 11 UF 37/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-24

Aktenzeichen: 11 UF 37/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0424.11UF37.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 63 Abs 1 FamFG, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 117 Abs 1 S 1 FamFG, § 117 Abs 1 S 3 FamFG, § 130a Abs 1 ZPO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die gegen einen familiengerichtlichen Beschluss wegen Kindesunterhalts eingelegte Beschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht bei der gem. § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorgesehenen elektronischen Poststelle des Gerichts, sondern beim unzuständigen Empfänger eingeht, hier: dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts.(Rn.19)

  2. Das Risiko des rechtzeitigen Zugangs des elektronischen Dokuments in der technisch vorgeschriebenen Form trägt grundsätzlich der Absender, der die automatisierte Eingangsbestätigung auch daraufhin zu überprüfen hat, ob eine falsche Auswahl des Empfangsgerichts vorliegt. Die erforderliche Kontrollpflicht umfasst auch die Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Bestätigung, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht übermittelt worden ist.(Rn.20) (Rn.25)

Orientierungssatz

  1. Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss BGH, Beschluss vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22.(Rn.25)

  2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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