OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, 2024-04-25, 13 U 97/23

13 U 97/23Obergericht / Civil Chamber 1325.04.2024

Regest

Formularmäßige Bestimmungen eines Bauvertrags, die in ihrem Zusammenwirken zur Folge haben, dass der Auftraggeber für einen nicht unerheblichen Zeitraum nach Abnahme, welche ihrerseits bereits an strengere Anforderungen als die bloße Abnahmereife geknüpft wird, - neben einer Sicherheit von 5% der Schlussrechnungssumme für Mängelansprüche sowie seinem Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB - eine zuvor gestellte Erfüllungssicherheit auch für Mängelansprüche bis zur Vorlage einer „prüffähigen“ Schlussrechnung vollständig und danach noch im Umfang des zweifachen Mängelbeseitigungsaufwands der im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel (teilweise) einbehalten kann, führen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers (im Anschluss an: BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 159/19, BeckRS 2020, 22063; BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 120/14, BeckRS 2015, 2243 und BGH, Urteil vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 164/12, BeckRS 2014, 20777).(Rn.79) (Rn.81) (Rn.91) (Rn.97)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 13. Zivilsenat — 13 U 97/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-25

Aktenzeichen: 13 U 97/23

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0425.13U97.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 641 Abs 3 BGB, § 765 Abs 1 BGB ... mehr

Leitsatz

Formularmäßige Bestimmungen eines Bauvertrags, die in ihrem Zusammenwirken zur Folge haben, dass der Auftraggeber für einen nicht unerheblichen Zeitraum nach Abnahme, welche ihrerseits bereits an strengere Anforderungen als die bloße Abnahmereife geknüpft wird, - neben einer Sicherheit von 5% der Schlussrechnungssumme für Mängelansprüche sowie seinem Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB - eine zuvor gestellte Erfüllungssicherheit auch für Mängelansprüche bis zur Vorlage einer „prüffähigen“ Schlussrechnung vollständig und danach noch im Umfang des zweifachen Mängelbeseitigungsaufwands der im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel (teilweise) einbehalten kann, führen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers (im Anschluss an: BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 159/19, BeckRS 2020, 22063; BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 120/14, BeckRS 2015, 2243 und BGH, Urteil vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 164/12, BeckRS 2014, 20777).(Rn.79) (Rn.81) (Rn.91) (Rn.97)

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