OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 2024-03-26, 10 U 103/23

10 U 103/23Obergericht / Civil Chamber 1026.03.2024

Regest

1. Wird bei Abbrucharbeiten ein stromführendes Bauteil im Keller belassen und dieser verfüllt, kann dies eine Haftung von Bauherrn, Architekten und ausführendem Unternehmer auch für einen Arbeitsunfall begründen, zu dem es Jahre später bei weiteren Bauarbeiten kommt.(Rn.81) (Rn.110) (Rn.111) (Rn.116) (Rn.139) (Rn.141) 2. Bei einer durch Abbrucharbeiten verursachten nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahr im Erdboden endet die Verantwortlichkeit weder für den Bauherrn mit dem Verkauf des Grundstücks noch für Architekt und Unternehmer mit dem Abschluss der Arbeiten, sofern die Gefahr fortbesteht und die Verantwortlichkeit nicht durch entsprechende Information an einen Dritten übertragen wird.(Rn.84) (Rn.88) 3. Zum Gesamtschuldner-Innenausgleich der für einen Arbeitsunfall verantwortlichen Bauherren, Architekten und Unternehmer.(Rn.212)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat — 10 U 103/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-26

Aktenzeichen: 10 U 103/23

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0326.10U103.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 421 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Wird bei Abbrucharbeiten ein stromführendes Bauteil im Keller belassen und dieser verfüllt, kann dies eine Haftung von Bauherrn, Architekten und ausführendem Unternehmer auch für einen Arbeitsunfall begründen, zu dem es Jahre später bei weiteren Bauarbeiten kommt.(Rn.81) (Rn.110) (Rn.111) (Rn.116) (Rn.139) (Rn.141)

  2. Bei einer durch Abbrucharbeiten verursachten nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahr im Erdboden endet die Verantwortlichkeit weder für den Bauherrn mit dem Verkauf des Grundstücks noch für Architekt und Unternehmer mit dem Abschluss der Arbeiten, sofern die Gefahr fortbesteht und die Verantwortlichkeit nicht durch entsprechende Information an einen Dritten übertragen wird.(Rn.84) (Rn.88)

  3. Zum Gesamtschuldner-Innenausgleich der für einen Arbeitsunfall verantwortlichen Bauherren, Architekten und Unternehmer.(Rn.212)

Orientierungssatz

  1. Ist ein Stromschlag auf eine stromführende Leitung zurückzuführen, die sich nicht im bzw. vor dem Hausanschlusskasten befunden hat, scheidet ein Anspruch aus Gefährdungshaftung des Netzinhabers aus.(Rn.173) (Rn.189)

  2. Der Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Gesamtschuldnern ist selbständig und unterliegt der regelmäßigen Verjährung. Er wird nicht davon berührt, dass etwa die Forderung des Gläubigers gegen einen der Gesamtschuldner nach Eintritt des Schadensfalles verjährt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70).(Rn.198)

  3. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs beginnt, unabhängig davon, wann Leistungen an den Gläubiger erbracht werden, mit dem Entstehen des Gesamtschuldverhältnisses (Anschluss BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15).(Rn.199)

  4. Der Ausgleichsanspruch beschränkt sich grundsätzlich auf den vom Ausgleichsschuldner zu tragenden Anteil. Mehrere Ausgleichspflichtige haften dem Ausgleichsberechtigten daher nicht als Gesamtschuldner, sondern entsprechend ihrer Anteile. Ausnahmsweise gilt dies nicht im Fall einer Haftungseinheit.(Rn.212)

  5. In einer Haftungseinheit verbundene Gesamtschuldner haben gegenüber weiteren Mitschuldnern nur eine gemeinsame Quote zu tragen und werden im Verhältnis zu anderen Gesamtschuldnern wie ein Verursacher behandelt. Eine auf tatsächlichen Umständen beruhende Haftungs- oder Zurechnungseinheit bilden Personen, die vor dem Hinzutreten weiterer Schädiger einen Verursachungsbeitrag verwirklicht haben; dies ist dann der Fall, wenn sich die von einzelnen Beteiligten zu verantwortenden Kausalbeiträge in ein und demselben unfallbedingten Beitrag ausgewirkt haben (Anschluss BGH, Urteil vom 18. September 1973 - VI ZR 91/71). Dies führt z.B. dazu, dass alle, die dafür verantwortlich sind, dass der stromführende Hausanschlusskasten im Jahr 2004 vergraben bzw. verschüttet wurde, Teil einer derartigen Haftungseinheit sind, sodass jeweils eine Haftungsbeschränkung der einzelnen Gesamtschuldner auf ihren Anteil eintritt.(Rn.213)

  6. Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss BGH, Urteil vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95.(Rn.88) (Rn.117)

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