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9 U 124/23•OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, 2024-02-07, 9 U 124/23
9 U 124/23Obergericht / Civil Chamber 907.02.2024
1. Vereinbarungen über die vorzeitige Rückzahlung festverzinslicher Darlehen können unzulässige Umgehungsgeschäfte i. S. d. § 512 BGB darstellen, wenn sie sich auf ungenügende Vertragsangaben i. S. d. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB beziehen.(Rn.30) 2. Sprachlich intransparente Vertragsangaben über die Berechnung einer gegebenenfalls anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung können i. S. d. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB mit der Folge ungenügend sein, dass der Anspruch eines Darlehensgebers auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist.(Rn.37)
Entscheidungsdatum: 2024-02-07
Aktenzeichen: 9 U 124/23
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0207.9U124.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 134 BGB, § 490 Abs 2 S 2 BGB, § 500 Abs 2 S 2 BGB, § 502 Abs 2 Nr 2 BGB, § 512 S 1 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Vereinbarungen über die vorzeitige Rückzahlung festverzinslicher Darlehen können unzulässige Umgehungsgeschäfte i. S. d. § 512 BGB darstellen, wenn sie sich auf ungenügende Vertragsangaben i. S. d. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB beziehen.(Rn.30)
Sprachlich intransparente Vertragsangaben über die Berechnung einer gegebenenfalls anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung können i. S. d. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB mit der Folge ungenügend sein, dass der Anspruch eines Darlehensgebers auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist.(Rn.37)
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