LG Stuttgart 53. Zivilkammer, 2024-03-07, 53 O 316/21

53 O 316/21Kantonsgericht07.03.2024

Regest

1. Eine Kartellbetroffenheit, die Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, setzt nur voraus, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen.(Rn.33) 2. Erforderlich ist, dass das durch einen Kartellverstoß möglicherweise geschädigte Unternehmen darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass es unmittelbar oder mittelbar von den am Kartell beteiligten Unternehmen Waren erworben hat, die Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (Anschluss BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20).(Rn.50) 3. Ein geltend gemachter Kartellschaden setzt voraus, dass das betroffene Unternehmen die jeweiligen Kauf- und Mietkaufpreise sowie Leasing-Raten gezahlt hat; der Abschluss entsprechender Verträge allein reicht nicht aus.(Rn.50) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 7. März 2024 ist durch Beschluss vom 24. April 2024 berichtigt worden und liegt in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vor.

Gesamter Gesetzestext

LG Stuttgart 53. Zivilkammer — 53 O 316/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-07

Aktenzeichen: 53 O 316/21

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2024:0307.53O316.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 101 Abs 1 AEUV, § 199 Abs 3 Nr 1 BGB, § 1 GWB, § 33 S 1 GWB, § 138 Abs 4 ZPO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine Kartellbetroffenheit, die Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, setzt nur voraus, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen.(Rn.33)

  2. Erforderlich ist, dass das durch einen Kartellverstoß möglicherweise geschädigte Unternehmen darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass es unmittelbar oder mittelbar von den am Kartell beteiligten Unternehmen Waren erworben hat, die Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (Anschluss BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20).(Rn.50)

  3. Ein geltend gemachter Kartellschaden setzt voraus, dass das betroffene Unternehmen die jeweiligen Kauf- und Mietkaufpreise sowie Leasing-Raten gezahlt hat; der Abschluss entsprechender Verträge allein reicht nicht aus.(Rn.50)

  4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 7. März 2024 ist durch Beschluss vom 24. April 2024 berichtigt worden und liegt in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vor.

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