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24 U 478/22•OLG Stuttgart 24. Zivilsenat, 2022-09-27, 24 U 478/22
24 U 478/22Obergericht / Civil Chamber 2427.09.2022
Zur Haftung des Fahrzeugherstellers wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2022-09-27
Aktenzeichen: 24 U 478/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0927.24U478.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 263 StGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007 ... mehr
Zur Haftung des Fahrzeugherstellers wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung.(Rn.2)
Im realen Fahrbetrieb gemessene Emissionsgrenzwertüberschreitungen sind bereits als tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10, 5 VO (EG) Nr. 715/2007 untauglich.(Rn.57)
Aus einer auf dem Prüfstand und im Realbetrieb bei jeweils identischen Betriebsbedingungen in gleicher Weise arbeitenden Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) kann – bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte – nicht geschlossen werden, dass der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich erfolgt ist und die für den Fahrzeughersteller handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt.(Rn.72)
Aus dem Umstand, dass der Fahrzeughersteller freiwillige Software-Updates zur Verfügung stellt, kann nicht auf das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen geschlossen werden.(Rn.76)
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