LG Karlsruhe 11. Zivilkammer, 2024-03-08, 11 S 53/22

11 S 53/22Kantonsgericht08.03.2024

Regest

1. Das Dach eines Flachdach-Anbaus einer WEG-Anlage gehört selbst dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn alle darunterliegenden Räume zu ein und derselben Sondereigentumseinheit gehören.(Rn.34) 2. Im Wege der Beschlussersetzungsklage kann auch auf bloßen Grundlagenbeschluss zu einer Erhaltungsmaßnahme beantragt werden.(Rn.37) 3. Rechtsmissbräuchliche Stimmrechtsausübung des Mehrheitseigentümers, wenn der Kostenanteil für den Verwaltungsaufwand von 9/10 auf 1/3 durch „verwaltungstechnische Zusammenfassung von Einheiten“ gedrückt werden soll.(Rn.40)

Gesamter Gesetzestext

LG Karlsruhe 11. Zivilkammer — 11 S 53/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-08

Aktenzeichen: 11 S 53/22

ECLI: ECLI:DE:LGKARLS:2024:0308.11S53.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 18 Abs 2 WoEigG, § 44 Abs 1 S 2 WoEigG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Das Dach eines Flachdach-Anbaus einer WEG-Anlage gehört selbst dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn alle darunterliegenden Räume zu ein und derselben Sondereigentumseinheit gehören.(Rn.34)

  2. Im Wege der Beschlussersetzungsklage kann auch auf bloßen Grundlagenbeschluss zu einer Erhaltungsmaßnahme beantragt werden.(Rn.37)

  3. Rechtsmissbräuchliche Stimmrechtsausübung des Mehrheitseigentümers, wenn der Kostenanteil für den Verwaltungsaufwand von 9/10 auf 1/3 durch „verwaltungstechnische Zusammenfassung von Einheiten“ gedrückt werden soll.(Rn.40)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist

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