OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, 2021-05-17, 6 U 650/20

6 U 650/20Obergericht / Civil Chamber 617.05.2021

Regest

1. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart wurde durch Beschluss vom 15.07.2021, Az. 6 U 650/20, berichtigt. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 2. Vorliegend lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an. Die Beklagte hat bei Vertragsschluss eine für die andere Seite bestimmte Abschrift der Vertragurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt. Diese Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. 3. Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des EuGH teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19).

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat — 6 U 650/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-17

Aktenzeichen: 6 U 650/20

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0517.6U650.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 355 Abs 2 S 2 BGB, § 356b Abs 1 BGB, § 356b Abs 2 BGB, § 492 Abs 2 BGB, § 495 Abs 1 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart wurde durch Beschluss vom 15.07.2021, Az. 6 U 650/20, berichtigt. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

  2. Vorliegend lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an. Die Beklagte hat bei Vertragsschluss eine für die andere Seite bestimmte Abschrift der Vertragurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt. Diese Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB.

  3. Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des EuGH teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19).

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