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24 U 254/21•OLG Stuttgart 24. Zivilsenat, 2024-02-22, 24 U 254/21
24 U 254/21Obergericht / Civil Chamber 2422.02.2024
1. Zu den Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007), rechnet auch ein Kaltstart des Motors bei -15°C Außentemperatur.(Rn.76) 2. Rechtshängigkeitszinsen für einen Anspruch auf Differenzschadensersatz (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ) kann die Klagepartei erst ab dem Zeitpunkt beanspruchen, in dem sie sich - zumindest hilfsweise - auf diese Art der Schadensberechnung berufen hat.(Rn.154)
Entscheidungsdatum: 2024-02-22
Aktenzeichen: 24 U 254/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0222.24U254.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 31 BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 291 S 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB ... mehr
Zu den Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007), rechnet auch ein Kaltstart des Motors bei -15°C Außentemperatur.(Rn.76)
Rechtshängigkeitszinsen für einen Anspruch auf Differenzschadensersatz (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ) kann die Klagepartei erst ab dem Zeitpunkt beanspruchen, in dem sie sich - zumindest hilfsweise - auf diese Art der Schadensberechnung berufen hat.(Rn.154)
Eine zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in Fahrzeugen verbaute sogenannte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung" (KSR) lässt keinen Rückschluss auf ein vorsätzliches Handeln zu. Auch aus ihrer Nichtangabe zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung kann nicht auf ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der für den Fahrzeughersteller handelnden Personen, d.h. Verrichtungsgehilfen als auch Repräsentanten geschlossen werden. Da eine Abschalteinrichtung nur ausnahmsweise zulässig ist, ist zwar davon auszugehen, dass eine solche grundsätzlich im EG-Typgenehmigungsverfahren offen zu legen ist. Ein vorsätzliches Handeln setzt jedoch voraus, dass die handelnden Personen, d.h. in erster Linie die die KSR entwickelnden Ingenieure, erkannt hatten, dass es sich bei dieser um eine Abschalteinrichtung handelt und, dass diese auch unzulässig ist.(Rn.42)
Trägt der Fahrzeughersteller selbst vor, dass die verbaute Abgasrückführung (AGR) schon innerhalb des vernünftigerweise zu erwartenden Temperaturbereichs (unterhalb einer Temperatur von +7 °C Außentemperatur) in ihrer Wirksamkeit reduziert wird, ist von einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen. Dies gilt umsomehr, wenn der darlegungs- und beweisbelastete Hersteller (Anschluss BGH, Urteil vom 26. März 2023 - VIa ZR 335/21) nicht vorträgt, dass dies zum Schutz des Motor vor Beschädigung oder Unfall und dass dies zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderlich ist.(Rn.77)
Das Verschulden des Fahrzeugherstellers wird innerhalb des § 823 Abs. 2 BGB im Fall des objektiven Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vermutet. Dementsprechend muss der Fahrzeughersteller, wenn er eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, im Fall seiner Inanspruchnahme nach § 823 Abs. 2 BGB Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen. Beruft sich der Fahrzeughersteller auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, muss er sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums darlegen und erforderlichenfalls beweisen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23).(Rn.92)
Macht der Fahrzeughersteller deutlich, dass er von der Zulässigkeit der Abgasrückführung in Form eines so genannten Thermofensters insofern ausgegangen sei, weil dieses zum Schutz des Motors und zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderlich und von allen Herstellern eingesetzt worden sei und dieses im Typengenehmigungsverfahren dem Grunde nach offen gelegten worden sowie im Grundsatz bis ins Jahr 2022 auch seitens des KBA unbeanstandet gebliebenen sei, legt er insbesondere dann schlüssig einen Verbotsirrtum dar, wenn er weiter vorträgt, dass die maßgeblich handelnden Personen die Übereinstimmungsbescheinigungen in seinem Namen unterzeichneten und keine Nachfrage gehalten haben, wenngleich ihnen schon nicht bewusst gewesen sei und nicht nicht bewusst habe sein können, dass mit der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung eine Aussage zum Fehlen von Abschalteinrichtungen getroffen werde (entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21).(Rn.99) (Rn.102)
Anders verhält es sich hinsichtlich der verbauten sogenannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR). Denn anders als beim Thermofenster fehlen für die KSR allgemein bekannte Indiztatsachen, welche einen Rückschluss auf einen solchen Rechtsirrtum ermöglichen könnten. Das Thermofenster war flächendeckend von nahezu allen namhaften Herstellern von Dieselfahrzeugen eingesetzt worden und war dabei sowohl in Fachkreisen als auch dem KBA bekannt gewesen, wobei letzteres dieses auch seit Jahren in ständiger Genehmigungspraxis nicht beanstandet hatte. Im Gegensatz dazu fehlt für die KSR, insbesondere für den relevanten Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages (11. September 2013), ein vergleichbarer, den Schluss auf die Zulässigkeit der Technik ermöglichender Vertrauenstatbestand.(Rn.115)
Die Haftung des Fahrzeugherstellers bezieht sich auf den Ersatz des Differenzschadens, welcher vorbehaltlich der im Einzelfall vorzunehmenden Vorteilsausgleichung auf eine Bandbreite zwischen 5 und 15% des gezahlten Kaufpreises begrenzt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 und BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20).(Rn.121)
Ein Software-Update ist schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn und soweit es die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert, was aber voraussetzt, dass das Software-Update nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet.(Rn.133)
Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 252/15.(Rn.154)
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