OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, 2024-01-25, 7 U 195/22

7 U 195/22Obergericht / Civil Chamber 725.01.2024

Regest

1. In Deckungsschutzprozessen gegen die Rechtsschutzversicherung sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Hauptsacheklage grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen, wenn der Versicherungsnehmer kein schutzwürdiges Vertrauen in eine frühzeitigere Gewährung von Deckungsschutz in Anspruch nehmen kann.(Rn.24) (Rn.29) 2. Der Versicherungsnehmer kann gegen seinen Rechtsschutzversicherer einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Fertigung eines Stichentscheids haben, auch wenn dieser die Anforderungen an einen solchen nicht erfüllt und daher keine Bindungswirkung entfaltet.(Rn.46)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat — 7 U 195/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-25

Aktenzeichen: 7 U 195/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0125.7U195.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 128 VVG, § 18 Abs 1 ARB, § 18 Abs 6 ARB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. In Deckungsschutzprozessen gegen die Rechtsschutzversicherung sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Hauptsacheklage grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen, wenn der Versicherungsnehmer kein schutzwürdiges Vertrauen in eine frühzeitigere Gewährung von Deckungsschutz in Anspruch nehmen kann.(Rn.24) (Rn.29)

  2. Der Versicherungsnehmer kann gegen seinen Rechtsschutzversicherer einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Fertigung eines Stichentscheids haben, auch wenn dieser die Anforderungen an einen solchen nicht erfüllt und daher keine Bindungswirkung entfaltet.(Rn.46)

Orientierungssatz

  1. Vorliegend bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung keine Erfolgsaussichten für eine auf § 826 BGB gestützte Klage gegen die Mitsubishi AG. Weder zum Hersteller noch zum streitgegenständlichen Motor ist ein konkretes Vorbringen erfolgt, das die geltend gemachte Schadensersatzhaftung nahe legen würde.(Rn.31) (Rn.42)

  2. Zwar kann im vorliegenden Fall grundsätzlich ein Ersatz des Differenzschadens in Betracht kommen. Diesen hat der Kläger aber weder geltend gemacht noch Vortrag hierzu gehalten.(Rn.44)

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