OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, 2023-02-07, 12 U 153/22

12 U 153/22Obergericht / Civil Chamber 1207.02.2023

Regest

1. Voraussetzung der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Dieses Haftungsmerkmal ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen.(Rn.21) 2. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13).(Rn.21) 3. Erforderlich ist aber, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, das heißt die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13).(Rn.21) 4. Lässt sich im Falle eines Brandschadens nicht feststellen, dass dieser etwa durch einen technischer Defekt einer Betriebseinrichtung verursacht worden ist, ist dies für eine Zurechnung nicht entscheidend. Denn der Geschädigte muss nicht beweisen, welche Betriebseinrichtung oder auf welche Weise eine Betriebseinrichtung des (schädigenden) Fahrzeugs zu dessen (ersten) Brand geführt hat; ausreichend ist, dass der Brand in einem engen räumlichen und zeitlichem Zusammenhang entstanden ist (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 12. Mai 2021 - 14 U 189/20). Davon ist etwa auszugehen, wenn der Brand vom Renault auf das Fahrzeug des Geschädigten übergriff, weil brennendes Benzin aus dem parkenden Renault auslief und aufgrund des Gefälles der Straße zu dem vor ihm parkenden Fahrzeug des Geschädigten floss und dieses entzündete.(Rn.35)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat — 12 U 153/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-07

Aktenzeichen: 12 U 153/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0207.12U153.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 PflVG, § 7 Abs 1 StVG, § 115 Abs 1 Nr 1 VVG

Orientierungssatz

  1. Voraussetzung der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Dieses Haftungsmerkmal ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen.(Rn.21)

  2. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13).(Rn.21)

  3. Erforderlich ist aber, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, das heißt die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13).(Rn.21)

  4. Lässt sich im Falle eines Brandschadens nicht feststellen, dass dieser etwa durch einen technischer Defekt einer Betriebseinrichtung verursacht worden ist, ist dies für eine Zurechnung nicht entscheidend. Denn der Geschädigte muss nicht beweisen, welche Betriebseinrichtung oder auf welche Weise eine Betriebseinrichtung des (schädigenden) Fahrzeugs zu dessen (ersten) Brand geführt hat; ausreichend ist, dass der Brand in einem engen räumlichen und zeitlichem Zusammenhang entstanden ist (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 12. Mai 2021 - 14 U 189/20). Davon ist etwa auszugehen, wenn der Brand vom Renault auf das Fahrzeug des Geschädigten übergriff, weil brennendes Benzin aus dem parkenden Renault auslief und aufgrund des Gefälles der Straße zu dem vor ihm parkenden Fahrzeug des Geschädigten floss und dieses entzündete.(Rn.35)

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