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6 O 93/23•LG Ellwangen 6. Zivilkammer, 2023-10-09, 6 O 93/23
6 O 93/23Kantonsgericht09.10.2023
An die Entbehrlichkeit der Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 BGB oder § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB sind wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Nacherfüllungsrecht des Unternehmers strenge Anforderungen zu stellen.(Rn.33) Der Wechsel des klägerischen Vortrag unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass die Mitarbeiter des beklagten Handwerkers nicht nur fahrlässig gehandelt, sondern "sehenden Auges" Mängel produziert hätten, stellt eine unsubstantiierte Behauptung "aufs Geratewohl" dar, der vom Gericht nicht nachzugehen ist.(Rn.37) (Rn.38)
Entscheidungsdatum: 2023-10-09
Aktenzeichen: 6 O 93/23
ECLI: ECLI:DE:LGELLWA:2023:1009.6O93.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 323 Abs 2 Nr 1 BGB, § 323 Abs 2 Nr 3 BGB, § 634 Nr 2 BGB, § 637 Abs 1 BGB, § 637 Abs 2 S 2 BGB
Rechtskraft: ja
An die Entbehrlichkeit der Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 BGB oder § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB sind wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Nacherfüllungsrecht des Unternehmers strenge Anforderungen zu stellen.(Rn.33)
Der Wechsel des klägerischen Vortrag unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass die Mitarbeiter des beklagten Handwerkers nicht nur fahrlässig gehandelt, sondern "sehenden Auges" Mängel produziert hätten, stellt eine unsubstantiierte Behauptung "aufs Geratewohl" dar, der vom Gericht nicht nachzugehen ist.(Rn.37) (Rn.38)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Stuttgart (13 U 144/23) nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
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