AG Karlsruhe, 2023-05-26, 5 F 126/14

5 F 126/14Gericht erster Instanz26.05.2023

Gesamter Gesetzestext

AG Karlsruhe — 5 F 126/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-26

Aktenzeichen: 5 F 126/14

ECLI: ECLI:DE:AGKARLS:2023:0526.5F126.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die am 18.10.2002 vor dem Standesbeamten des Standesamtes W. (Heiratsregister Nr. E xxx) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.

  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  3. Der Verfahrenswert wird auf 7.387,77 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Scheidung

2 Zum Scheidungsausspruch der am 18.10.2002 vor dem Standesbeamten des Standesamtes W. (Heiratsregister Nr. E xxx) geschlossenen Ehe der Beteiligten bedarf es keiner Begründung (§ 38 Abs. 4 und 5 FamFG).

3 2. Kosten und Nebenentscheidungen

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.

5 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 43 ff FamGKG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss über die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes vom 16.03.2016 (Hauptakte, As. 85 ff.) Bezug genommen.

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