OLG Stuttgart 22. Zivilsenat, 2023-11-29, 22 U 261/21

22 U 261/21Obergericht / Civil Chamber 2229.11.2023

Regest

1. Die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) ist eine unzulässige Abschalteinrichtung.(Rn.33) 2. Die Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) kann einen Anspruch auf Differenzschadensersatz begründen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris).(Rn.54) 3. Zur Bemessung des Differenzschadens unter Berücksichtigung einer Vorteilsausgleichung.(Rn.105)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 22. Zivilsenat — 22 U 261/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-29

Aktenzeichen: 22 U 261/21

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1129.22U261.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 2 S 1 BGB, § 6 Abs 2 EG-FGV, § 27 Abs 1 S 1 EG-FGV, Art 18 S 1 EGRL 46/2007, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007

Leitsatz

  1. Die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) ist eine unzulässige Abschalteinrichtung.(Rn.33)

  2. Die Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) kann einen Anspruch auf Differenzschadensersatz begründen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris).(Rn.54)

  3. Zur Bemessung des Differenzschadens unter Berücksichtigung einer Vorteilsausgleichung.(Rn.105)

Orientierungssatz

Der Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens kann in Dieselskandalfällen mit 10 % des Kaufpreises bemessen werden. Auf diesen Anspruch sind gezogene Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd anzurechnen. Eine weitere schadensmindernde Anrechnung im Hinblick auf ein aufgespieltes Software-Update kommt nicht in Betracht, wenn und soweit das Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen nicht signifikant reduziert. Dies ist anzunehmen, wenn zwar die KSR vollständig entfernt wird, das Temperaturfenster, innerhalb dessen die AGR voll wirksam ist, jedoch noch nicht in den Bereich der normalen Betriebsbedingungen liegt (in Europa im Temperaturbereich von -15°C und +40°C). Es ist auch im Rahmen der Vorteilsausgleichung unerheblich, wenn keine Haftung hinsichtlich der temperaturgesteuerten AGR wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums besteht.(Rn.105)

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