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3 U 324/21•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2023-08-16, 3 U 324/21
3 U 324/21Obergericht / III. Zivilkammer16.08.2023
1. Der Beitritt zu einem Fernwärmelieferungsvertrag kann stillschweigend durch den Bezug von Energie erfolgen. Erfolgt der konkludente Beitritt nach dem Inkrafttreten der AVBFernwärmeVO, so richtet sich die Laufzeit nach § 32 dieser Verordnung.(Rn.49) 2. Eine fehlende ordentliche Kündigungsmöglichkeit für den Abnehmer führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Fernwärmelieferungsvertrags.(Rn.69) 3. Eine Sicherungsgrunddienstbarkeit, die auf ein Unterlassen des Bezugs oder der Herstellung von Wärme aus anderen Quellen gerichtet ist, ist ebenfalls nicht sittenwidrig. Der Unterlassungsanspruch darf jedoch vom Fernwärmeversorger nicht geltend gemacht werden, um den Bezug von Fernwärme durch den Grundstückseigentümer zu erzwingen, wenn dieser den Vertrag wirksam gekündigt hat und der Versorger einen Neuabschluss nur zu Bedingungen ermöglicht, welche den Anforderungen der AVBFernwärmeVO nicht genügen.(Rn.116)
Entscheidungsdatum: 2023-08-16
Aktenzeichen: 3 U 324/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0816.3U324.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 2 S 1 AVBFernwärmeV, § 30 AVBFernwärmeV, § 32 Abs 1 S 1 AVBFernwärmeV, § 37 Abs 2 S 1 AVBFernwärmeV, § 138 Abs 1 BGB ... mehr
Der Beitritt zu einem Fernwärmelieferungsvertrag kann stillschweigend durch den Bezug von Energie erfolgen. Erfolgt der konkludente Beitritt nach dem Inkrafttreten der AVBFernwärmeVO, so richtet sich die Laufzeit nach § 32 dieser Verordnung.(Rn.49)
Eine fehlende ordentliche Kündigungsmöglichkeit für den Abnehmer führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Fernwärmelieferungsvertrags.(Rn.69)
Eine Sicherungsgrunddienstbarkeit, die auf ein Unterlassen des Bezugs oder der Herstellung von Wärme aus anderen Quellen gerichtet ist, ist ebenfalls nicht sittenwidrig. Der Unterlassungsanspruch darf jedoch vom Fernwärmeversorger nicht geltend gemacht werden, um den Bezug von Fernwärme durch den Grundstückseigentümer zu erzwingen, wenn dieser den Vertrag wirksam gekündigt hat und der Versorger einen Neuabschluss nur zu Bedingungen ermöglicht, welche den Anforderungen der AVBFernwärmeVO nicht genügen.(Rn.116)
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