SG Karlsruhe 11. Kammer, 2023-06-13, S 11 U 2168/22

S 11 U 2168/22Sozialversicherungsgericht / Chamber 1113.06.2023

Regest

1. Zur Anerkennung einer Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 ist erforderlich, dass sich zumindest eine nachweislich infektiöse Person im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld des erkrankten Versicherten aufgehalten hat.(Rn.24) 2. Ist ein konkreter Ansteckungszeitpunkt nicht bestimmbar und kann auch kein Erfahrungssatz dahingehend aufgestellt werden, dass sich der Betroffene während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit angesteckt haben muss, so ist die Anerkennung der Covid-19- Infektion als Arbeitsunfall ausgeschlossen.(Rn.38)

Gesamter Gesetzestext

SG Karlsruhe 11. Kammer — S 11 U 2168/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-13

Aktenzeichen: S 11 U 2168/22

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2023:0613.S11U2168.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Zur Anerkennung einer Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 ist erforderlich, dass sich zumindest eine nachweislich infektiöse Person im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld des erkrankten Versicherten aufgehalten hat.(Rn.24)

  2. Ist ein konkreter Ansteckungszeitpunkt nicht bestimmbar und kann auch kein Erfahrungssatz dahingehend aufgestellt werden, dass sich der Betroffene während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit angesteckt haben muss, so ist die Anerkennung der Covid-19- Infektion als Arbeitsunfall ausgeschlossen.(Rn.38)

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