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3 U 267/21•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2022-07-27, 3 U 267/21
3 U 267/21Obergericht / III. Zivilkammer27.07.2022
1. Die Möglichkeit zweier verschiedener Zeitpunkte für eine Abtretung führt nicht zur Unschlüssigkeit des Vortrags, eine Forderung bestehe aus abgetretenem Recht.(Rn.46) 2. Neuer Sachvortrag zum Bestehen einer Forderung aus abgetretenem Recht kann auch dann noch als Reaktion auf das Bestreiten der Aktivlegitimation des Gegners erfolgen, wenn die Forderung zunächst als eigene geltend gemacht wurde.(Rn.44) 3. Das Bestehen einer Einzugsermächtigung zugunsten des als Handelsvertreter für eine Vertriebsfirma tätigen selbstständigen Maklers und die hiermit verbundene Aufteilung der erzielten Provisionen im Innenverhältnis zwischen diesem und der Vertriebsfirma dergestalt, dass dem Makler ein höherer Provisionsanteil zukommt, können gewichtige Indizien für die behauptete spätere Abtretung der Provisionsforderung darstellen.(Rn.56) 4. Die Frage, ob eine Vollabtretung stattgefunden hat, ist durch Auslegung anhand des wirklichen Willens der Parteien des Abtretungsvertrags zu beantworten.(Rn.57)
Entscheidungsdatum: 2022-07-27
Aktenzeichen: 3 U 267/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0727.3U267.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 398 BGB, § 652 Abs 1 BGB, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO
Rechtskraft: ja
Die Möglichkeit zweier verschiedener Zeitpunkte für eine Abtretung führt nicht zur Unschlüssigkeit des Vortrags, eine Forderung bestehe aus abgetretenem Recht.(Rn.46)
Neuer Sachvortrag zum Bestehen einer Forderung aus abgetretenem Recht kann auch dann noch als Reaktion auf das Bestreiten der Aktivlegitimation des Gegners erfolgen, wenn die Forderung zunächst als eigene geltend gemacht wurde.(Rn.44)
Das Bestehen einer Einzugsermächtigung zugunsten des als Handelsvertreter für eine Vertriebsfirma tätigen selbstständigen Maklers und die hiermit verbundene Aufteilung der erzielten Provisionen im Innenverhältnis zwischen diesem und der Vertriebsfirma dergestalt, dass dem Makler ein höherer Provisionsanteil zukommt, können gewichtige Indizien für die behauptete spätere Abtretung der Provisionsforderung darstellen.(Rn.56)
Die Frage, ob eine Vollabtretung stattgefunden hat, ist durch Auslegung anhand des wirklichen Willens der Parteien des Abtretungsvertrags zu beantworten.(Rn.57)
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