SG Karlsruhe 12. Kammer, 2023-05-09, S 12 AS 2046/22

S 12 AS 2046/22Sozialversicherungsgericht / Chamber 1209.05.2023

Regest

1. Es entspricht nicht dem Zweck der Norm und ist als sachfremd anzusehen, wenn Jobcenter oder Sozialgerichte eine vollständige Entziehung oder Versagung nach § 66 Abs 1 SGB 1 im Bereich existenzsichernder Leistungen mit Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit zu begründen versuchen (entgegen LSG Schleswig vom 21.6.2016 - L 6 AS 121/13 = juris RdNr 47 und LSG Halle vom 23.4.2018 - L 4 AS 554/15 = juris RdNr 66). (Rn.30) 2. Zur Sicherstellung, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls aufgeklärt werden, die der geforderten Mitwirkung oder der Entziehung bzw Versagung entgegenstehen, aber vom Betroffenen möglicherweise schriftlich nur nicht dargelegt werden (können), muss die Behörde vor dem Erlass einer Versagung bzw der Entziehung von Leistungen der Grundsicherung bei entsprechenden Anhaltspunkten dem betroffenen Menschen die Gelegenheit geben, seine persönliche Situation nicht nur schriftlich, sondern auch im Rahmen einer mündlichen Anhörung vorzutragen. (Rn.32) (Rn.36) 3. Bei einer Versagung bzw Entziehung von mehr als 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungen der Grundsicherung muss eine Behörde in ihren Ermessenserwägungen erkennen lassen, anlässlich welcher atypischen Fallgestaltung sowie zwecks welcher außerordentlicher Ziele eine so weitreichende Unterdeckung des Existenzminimums im konkreten Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen sein soll, um die bislang unterbliebene Mitwirkung zu veranlassen und wesentlich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalt beizutragen. (Rn.32) (Rn.37)

Gesamter Gesetzestext

SG Karlsruhe 12. Kammer — S 12 AS 2046/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-09

Aktenzeichen: S 12 AS 2046/22

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2023:0509.S12AS2046.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 66 Abs 1 S 1 SGB 1, § 7 SGB 2, §§ 7ff SGB 2, § 31 SGB 2, §§ 31ff SGB 2 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Es entspricht nicht dem Zweck der Norm und ist als sachfremd anzusehen, wenn Jobcenter oder Sozialgerichte eine vollständige Entziehung oder Versagung nach § 66 Abs 1 SGB 1 im Bereich existenzsichernder Leistungen mit Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit zu begründen versuchen (entgegen LSG Schleswig vom 21.6.2016 - L 6 AS 121/13 = juris RdNr 47 und LSG Halle vom 23.4.2018 - L 4 AS 554/15 = juris RdNr 66). (Rn.30)

  2. Zur Sicherstellung, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls aufgeklärt werden, die der geforderten Mitwirkung oder der Entziehung bzw Versagung entgegenstehen, aber vom Betroffenen möglicherweise schriftlich nur nicht dargelegt werden (können), muss die Behörde vor dem Erlass einer Versagung bzw der Entziehung von Leistungen der Grundsicherung bei entsprechenden Anhaltspunkten dem betroffenen Menschen die Gelegenheit geben, seine persönliche Situation nicht nur schriftlich, sondern auch im Rahmen einer mündlichen Anhörung vorzutragen. (Rn.32) (Rn.36)

  3. Bei einer Versagung bzw Entziehung von mehr als 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungen der Grundsicherung muss eine Behörde in ihren Ermessenserwägungen erkennen lassen, anlässlich welcher atypischen Fallgestaltung sowie zwecks welcher außerordentlicher Ziele eine so weitreichende Unterdeckung des Existenzminimums im konkreten Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen sein soll, um die bislang unterbliebene Mitwirkung zu veranlassen und wesentlich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalt beizutragen. (Rn.32) (Rn.37)

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