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S 12 AS 3350/22•SG Karlsruhe 12. Kammer, 2023-05-09, S 12 AS 3350/22
S 12 AS 3350/22Sozialversicherungsgericht / Chamber 1209.05.2023
1. Wenn ein Rechtsanwalt einer Behörde auf die Anforderung einer Vollmachturkunde augenscheinlich nur einen nicht unterschriebenen Vordruck übersendet, ist die Behörde gehalten, von Amts wegen zu ermitteln, ob es sich hierbei um ein Versehen des Organs der Rechtspflege handelt, da ein nicht unterschriebener Formularvordruck ersichtlich zur Bevollmächtigung ungenügend wäre und dessen Überlassung einen menschlichen oder technischen Fehler im Übermittlungsvorgang vermuten lässt. (Rn.28) 2. Die jeweils am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmende Behörde der Sozialleistungsverwaltung trifft für Unzulänglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs regelmäßig kein Organisationsverschulden. (Rn.30) 3. Die Funktionsfähigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs hat das Justizministerium zu gewährleisten. (Rn.30)
Entscheidungsdatum: 2023-05-09
Aktenzeichen: S 12 AS 3350/22
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2023:0509.S12AS3350.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 13 Abs 1 S 1 SGB 10, § 13 Abs 1 S 3 SGB 10, § 36a SGB 1
Wenn ein Rechtsanwalt einer Behörde auf die Anforderung einer Vollmachturkunde augenscheinlich nur einen nicht unterschriebenen Vordruck übersendet, ist die Behörde gehalten, von Amts wegen zu ermitteln, ob es sich hierbei um ein Versehen des Organs der Rechtspflege handelt, da ein nicht unterschriebener Formularvordruck ersichtlich zur Bevollmächtigung ungenügend wäre und dessen Überlassung einen menschlichen oder technischen Fehler im Übermittlungsvorgang vermuten lässt. (Rn.28)
Die jeweils am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmende Behörde der Sozialleistungsverwaltung trifft für Unzulänglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs regelmäßig kein Organisationsverschulden. (Rn.30)
Die Funktionsfähigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs hat das Justizministerium zu gewährleisten. (Rn.30)
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