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3 S 91/22•LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer, 2023-04-06, 3 S 91/22
3 S 91/22Kantonsgericht / III. Zivilkammer06.04.2023
Bei einem offensichtlichen Rechenfehler kann die Kostenquote als offensichtlich unrichtig auch korrigiert werden.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer, 10. März 2023, 3 S 91/22, Urteil vorgehend AG Müllheim, 27. Juli 2022, 8 C 131/21
Entscheidungsdatum: 2023-04-06
Aktenzeichen: 3 S 91/22
ECLI: ECLI:DE:LGFREIB:2023:0406.3S91.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Bei einem offensichtlichen Rechenfehler kann die Kostenquote als offensichtlich unrichtig auch korrigiert werden.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer, 10. März 2023, 3 S 91/22, Urteil vorgehend AG Müllheim, 27. Juli 2022, 8 C 131/21
Das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 10.03.2023 wird nach Anhörung der Parteien in der Urteilsformel nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen berichtigt und die Urteilsformel zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 715,42 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100,68 € jeweils nebst Zinsen aus diesen Beträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2021 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 64 % und die Beklagte 36 %. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 696,64 € festgesetzt.
1 Tenor Ziffer 1:
2 Mietwagenkosten sind in Höhe von 533,71 € ersatzfähig (1.306,71 € nach Fracke - bezahlte 773 €). Addiert man die 181,71 €, die das AG rechtskräftig ausgesprochen hat, ergibt dies 715,42 €. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten bleiben gleich, weil der Gegenstandswert auch nach Korrektur bei über 13.000 € liegt.
3 Tenor Ziffer 2:
4 Die Kostenquote erster Instanz ist abzuändern auf 36 % zu 64 % zu Lasten der Klägerin. Es liegt insoweit ein offensichtlicher (Folge-)Rechenfehler vor, und die Kostenquote kann deswegen als offensichtlich unrichtig auch korrigiert werden.
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