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3 O 277/22•LG Baden-Baden 3. Zivilkammer, 2022-10-11, 3 O 277/22
3 O 277/22Kantonsgericht / III. Zivilkammer11.10.2022
Es ist nicht zulässig, den Partnerbetrieb eines Franchise-Systems mit Forderungen im Zusammenhang mit der Einbindung von "Google Fonts" zu kontaktieren. Verfahrensgang nachgehend LG Baden-Baden 3. Zivilkammer, 21. Dezember 2022, 3 O 277/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-10-11
Aktenzeichen: 3 O 277/22
Dokumenttyp: Beschluss
Es ist nicht zulässig, den Partnerbetrieb eines Franchise-Systems mit Forderungen im Zusammenhang mit der Einbindung von "Google Fonts" zu kontaktieren.
Verfahrensgang
nachgehend LG Baden-Baden 3. Zivilkammer, 21. Dezember 2022, 3 O 277/22, Urteil
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5,00 Euro bis zu 250.000,00 Euro, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, es zu unterlassen, einen Partnerbetrieb des Franchise-Systems der Antragstellerin mit Forderungen im Zusammenhang mit der Einbindung von „G. Fonts“ zu kontaktieren, wenn dies geschieht wie mit Schreiben vom 09.09.2022 zum Az. ... an ... oder mit Schreiben vom 09.09.2022 zum Az. ... an ...
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragsschrift vom 10.10.2022
1 Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 10.10.2022 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
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